Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht
Erscheinungsbild
[157]
(Nr. 1305.) Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. Vom 16. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- In den Vorschriften
- des §. 12 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117),
- des §. 32 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 501),
- der §§. 87 Absatz 3, 91 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer, vom 23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479)
- tritt an die Stelle des Reichs-Oberhandelsgerichts das Reichsgericht.
- Ingleichen gehen die zufolge des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) dem Reichs-Oberhandelsgericht über die richterlichen Beamten in Elsaß-Lothringen zustehenden Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse auf das Reichsgericht über.
§. 2.
- Für den Ansatz der Gerichtskosten und für die Vergütung der Thätigkeit der Rechtsanwälte in den von dem Reichsgerichte nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigenden Sachen sind die Vorschriften maßgebend, nach welchen die Gebühren und Auslagen zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Gerichtskosten fließen zur Reichskasse. [158]
§. 3.
- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 16. Juni 1879.