Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung

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Titel: Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 11, Seite 157 - 159
Fassung vom: 9. November 1867
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Bekanntmachung: 19. November 1867
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(Nr. 24.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. Vom 9. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben für die Bundesmarine, soweit dieselben während der nächsten Jahre nach Maaßgabe der Bestimmungen des Artikels 70. der Verfassung des Norddeutschen Bundes ihre Deckung nicht finden, sowie zu den Kosten der Küstenvertheidigung sind die erforderlichen Geldmittel bis auf Höhe von zehn Millionen Thaler durch eine verzinsliche Anleihe zu beschaffen, welche nach Maaßgabe des Bedarfs allmälig zu realisiren und der Marine-, resp. Militairverwaltung zu überweisen ist.

§. 2.

Die Zinsen dieser Anleihe und die Termine, in welchen dieselben zu zahlen sind, werden von dem Bundespräsidium festgesetzt. Nach dessen besonderer Anordnung werden über die Anleihe Schuldverschreibungen, versehen mit Coupons über die Zinsen für vier Jahre und Talons zur Erhebung neuer Zinscoupons, von der Bundes-Schuldenverwaltung ausgefertigt. Die folgenden Serien der Zinscoupons werden den Inhabern der mit der vorhergehenden Serie ausgegebenen Talons gegen deren Rückgabe verabfolgt; wird hiergegen vor der Ausreichung der neuen Coupons Widerspruch erhoben, so erfolgt dieselbe an die Besitzer der Schuldverschreibungen gegen besondere Quittung.

§. 3.

Die Anleihe ist vom Jahre 1873. ab jährlich mit mindestens Einem Prozent des Schuldkapitals zu tilgen. Außerdem werden zur Tilgung der Anleihe die durch allmälige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen in der Art verwendet, daß dieselben dem Tilgungsfonds in ununterbrochener Zeitfolge zuwachsen. Unerhoben gebliebene Zinsen verjähren binnen vier Jahren, von der Verfallszeit an gerechnet, und fallen demnächst dem Tilgungsfonds zu.
Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, den hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert werden darf, zu verstärken, oder auch die sämmtlichen Schuldverschreibungen zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Frist auf einmal zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht kein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund zu. [158]

§. 4.

Die zur Tilgung und Verzinsung dieser Anleihe erforderlichen Mittel müssen der Bundes-Schuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.

§. 5.

Die Tilgung geschieht in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimmten Fonds (§. 3.) zum Ankauf eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem Nennwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzulösenden Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten März und September öffentlich ausgelooset und die gezogenen Nummern zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgelooseten Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht weiter verzinset. Die letzteren verjähren in dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit zu Gunsten der Bundeskasse.
Mit den Schuldverschreibungen sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

§. 6.

In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen oder Zinscoupons finden auf die Preußischen Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden §§. 1. bis 13. der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere (Preußische Gesetz-Samml. von 1819. S. 157.) mit nachstehend näheren Bestimmungen Anwendung:
a) Die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Bundes-Schuldenverwaltung gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen.
b) Das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Stadtgerichte zu Berlin.
c) Die in den §§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch den Preußischen Staatsanzeiger oder die Zeitung, welche an seine Stelle tritt, und durch je eine der in Leipzig, Hamburg und Frankfurt a. M. erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Bundes-Schuldenverwaltung überlassen bleibt, erfolgen. [159]

§. 7.

An Stelle der Anleihe von zehn Millionen Thaler (§. 1.) können vorübergehend verzinsliche Schatzanweisungen, längstens auf Ein Jahr lautend, ausgegeben werden. Dieselben sind aus dem Ertrage der Anleihe, je nachdem dieselbe realisirt wird, wieder einzulösen, inzwischen aber aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zu verzinsen, beziehungsweise einzulösen.

§. 8.

Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Bundeskasse zu bewirken.
Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.

§. 9.

Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Für das Jahr 1868. werden der Marineverwaltung 3.100.000 Thaler und der Militairverwaltung zur Küstenbefestigung 500.000 Thaler zur Verfügung gestellt.

§. 10.

Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Bundeskanzler übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.