Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung

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Titel: Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 21, Seite 217 - 221
Fassung vom: 8. Juli 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juli 1873
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(Nr. 950.) Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 8. Juli 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) einstweilen reservirten Theile der französischen Kriegskosten-Entschädigung im Betrage von 1½ Milliarden Franken werden dem Reichskanzler

[218]

1) zu den einmaligen Ausgaben der Verwaltung der Kaiserlichen Marine für die Jahre 1873 und 1874 zusammen 18.019.390 Thlr.,
2) zur Deckung der vorschußweise bereits erfolgten Einlösung der auf Grund der Gesetze vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und 20. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) zur Beschaffung der Geldmittel für Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine ausgegebenen, am 6. April, 15. Juli, bezw. 15. August 1872 fällig gewordenen Reichs-Schatzanweisungen 10.692.500 Thlr.,
3) für Errichtung des Reichstagsgebäudes 8.000.000 Thlr.,
4) für das Retablissement des für die Verwaltung des Reichsheeres erforderlichen Kriegskartenbestandes für die Jahre 1873 und 1874 235.000 Thlr.,
5) zur Entschädigung der Verwaltungen der im Reichsgebiete belegenen Staats- und Privateisenbahnen, sowie der fremdländischen, dem Verein der Deutschen Eisenbahnen angehörigen Eisenbahnverwaltungen für die regulativwidrige Benutzung ihrer Wagen zu Kriegszwecken innerhalb Deutschlands in dem Zeitraume vom 20. Juli 1870 bis zum 1. Mai 1871 600.000 Thlr.,
6) für die durch die Benutzung der französischen Eisenbahnen beim Abzuge der deutschen Truppen aus Frankreich entstandenen gemeinsamen Fuhr- und Transportkosten 1.833.000 Thlr.,
7) zur vollständigen Einrichtung der Artilleriewerkstatt in Straßburg für die Jahre 1873 und 1874 300.000 Thlr.,
8) für die Kosten, welche durch die Bewilligung von Zulagen, beziehungsweise extraordinären Kompetenzen an die in Elsaß-Lothringen dislozirten Kommandobehörden, Administrationen und Truppentheile für das Jahr 1873 erwachsen 1.450.023 Thlr.,
9) zur Deckung der von der Reichs-Hauptkasse vom Jahre 1872 ab für gemeinsame Kriegszwecke bestrittenen Kosten 171.294 Thlr.,
zusammen 41.301.207 Thlr.
zur Verfügung gestellt.
Der unter Nr. 3 ausgeworfene Fonds von 8 Millionen Thalern ist bis zur gesetzlichen Verfügung darüber nach den Bestimmungen im Artikel III. des Gesetzes, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen, vom 30. Mai d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 123) zinsbar anzulegen und zu verwalten. Die Zinsen wachsen dem Fonds für den Bau des Reichstagsgebäudes zu.
Die Verwendung des unter Nr. 8 ausgeworfenen Betrages erfolgt nach Maßgabe der Anlage. Die den Offizieren und servisberechtigten Militärbeamten durch Gesetz vom 30. Juni 1873 gewährten Wohnungsgeldzuschüsse kommen auf die unter I. und II. der Anlage gewährten Zulagen in Anrechnung und sind hier als Ersparnisse nachzuweisen.

§. 2.

Der Restbestand des nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theils der französischen Kriegskosten-Entschädigung wird, insoweit über denselben nicht durch besondere Reichsgesetze verfügt worden ist, zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen nach dem im Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 festgestellten Maßstabe vertheilt. [219]

§. 3.

Der nach §. 2 dieses Gesetzes dem vormaligen Norddeutschen Bunde zufallende Antheil wird unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe vertheilt, welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211) festgestellten Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 8. Juli 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.



Anlage. [220] [221]

Berechnung der Mehrkosten,

welche durch Bewilligung von Reichszulagen resp. extraordinären Kompetenzen an die in Elsaß-Lothringen dislozirten Kommando- etc. Behörden und Truppentheile gegen die Friedenskompetenzen pro 1873 erwachsen.


Bezeichnung der Ausgaben. Geldbetrag
für
1873.
Bemerkungen.
Thlr.
I. Zulagen für nicht regimentirte Offiziere und Beamte: ad I. Die etatsmäßigen Frieden-Dienstzulagen sind vorweg in Abzug gebracht.
a) in Höhe der ganzen reglementsmäßigen Feldzulage auf die Zeit vom 1. Januar bis Ende Juli 1873 82.600 Thlr.;
b) in Höhe von ¾ der sub a. veranschlagten Sätze auf die Zeit vom 1. August bis Ende Dezember 1873 44.250 Thlr.;
Summe I. 126.850
II. Zulagen für regimentirte Offiziere und Beamte:
a) wie sub Ia. pro Januar bis ult. Juli 1873 220.430. Thlr.;
b) wie sub Ib. pro August bis ult. Dezember 1873 118.090. Thlr.;
Summe II. 338.520
Summe I. und II. 465.370
III. Theuerungszulagen für sämmtliche Unteroffizierchargen und diesen im Range gleichstehende Beamten:
für 120 Portepeefähnriche der Kriegsschule Metz à 5 Thlr. monatlich 7.200
für 3692 Unteroffiziere und Beamte im gleichen Range à 3 Thlr. monatlich. 132.912
Summe III. 140.112
IV. Außerdem Theuerungszulagen für die verheiratheten Individuen der Kategorie sub III. bei Annahme der Verheiratheten zu ca. 10 pCt. mit je 1 Frau und 2 Kindern durchschnittlich:
für 400 Frauen à 3 Thlr. monatlich 14.400
für 800 Kinder à 2 Thlr. monatlich 19.200
Summe IV. 33.600
V. Große Friedens-Viktualienportion ohne Soldabzug für 28.706 Unteroffiziere und Mannschaften inkl. Unterbeamte durchschnittlich à 4 Sgr. 3 Pf. täglich pro Januar bis Ende Juli 1873 627.943 ad V. Hierbei ist der Betrag der kleinen Viktualienportion mit dem Durchschnitt von 1 Sgr. 1½ Pf. vorweg in Abzug gebracht.
Dazu der von dem Manne nicht herzugebende Soldantheil zur Beschaffung der kleinen Friedens-Viktualienportion pro August bis Ende Dezember cr. auf obige Stärke à 1¼ Sgr. täglich 182.998
Summe V. 810.941
Rekapitulation.
Titel I.und II.Feldzulage 465.370
Titel III. Theuerungszulage für Unteroffiziere etc. 140.112
Titel IV. Desgl. für verheirathete Unteroffiziere etc. 33.600
Titel V. Mehrkosten der Viktualienverpflegung 810.941
Gesammtbetrag 1.450.023