Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 35, Seite 377 - 380
Fassung vom: 30. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1908
Inkrafttreten:
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[377]

(Nr. 3494.) Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 262) wird in nachstehender Weise geändert.

I.[Bearbeiten]

In den §§ 1, 2, 5, 28, 30, 31, 32, 34, 65 ist an Stelle der Worte „Norddeutsche“ beziehungsweise „Norddeutscher“ und „Norddeutschen“ zu setzen: „Deutsche“ beziehungsweise „Deutscher“ und „Deutschen“.
Ferner erhält im § 1 der Abs. 2 nachstehende Fassung:
Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen zu verstehen, die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. Auf diese Personen finden die Bestimmungen im § 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) keine Anwendung.

II.[Bearbeiten]

Im § 10 ist an Stelle der Worte: „nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre zwei Jahre lang“ zu setzen: „nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr ein Jahr lang“. [378]
Im § 22 ist unter Ziffer 2 an Stelle der Worte: „zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre“ zu setzen: „einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahre“.
Im § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und § 27 Abs. 1 ist an Stelle der Worte: „zweijährige Frist“ beziehungsweise „zweijährigen Frist“ zu setzen: „einjährige Frist“ beziehungsweise „einjährigen Frist“.

III.[Bearbeiten]

Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt:
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände während des Laufes der einjährigen Frist Änderungen eingetreten, so wird deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurückbezogen.
Dem § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 findet auch in den Fällen der Nr. 2 des vorstehenden Absatzes Anwendung.

IV.[Bearbeiten]

Der § 29 erhält nachstehende Fassung:
Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst- oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während der Fortdauer dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmenverband des Dienst- oder Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung für die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der Krankenpflege endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten.
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst- oder Arbeitsorts erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, sofern nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmenverbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im Dienst- oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben.
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2 bezeichneten Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse gewährt, und muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse die Armenpflege eintreten, so sind die Kosten der letzteren von dem Ortsarmenverbande des Dienst- oder Arbeitsorts in derselben Weise zu tragen oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der Krankenkasse begonnen haben. [379]
Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge entsprechende Anwendung.
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vorstehenden Bestimmung anzusehen.

V.[Bearbeiten]

Der § 33 erhält nachstehende Fassung:
Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines Konsuls oder Gesandten des Reichs aus dem Ausland übernommen, so liegt, wenn bei der Übernahme der Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden ist oder innerhalb sieben Tagen nachher eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung beziehungsweise zur Übernahme des Hilfsbedürftigen demjenigen Bundesstaat ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Soweit die im § 33 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz den Bundesstaaten auferlegte Verpflichtung durch Landesgesetz einem Armenverband übertragen ist, gilt diese Übertragung, wenn nicht durch Landesgesetz ein anderes bestimmt wird, auch für die Fälle, auf welche das gegenwärtige Gesetz die im § 33 vorgesehene Verpflichtung erstreckt.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 treten am 1. April 1909 in Kraft. Sie finden auf alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden neuen Unterstützungsfälle Anwendung.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 262), wie er sich aus den im Artikel 1 vorgesehenen Änderungen ergibt, unter Fortlassung der Randbemerkungen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz tritt in Elsaß-Lothringen am 1. April 1910 in Kraft. [380]
Für Elsaß-Lothringen treten an Stelle der im § 65 dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestimmungen des 1. Juli 1871 und 30. Juni 1871 der 1. April 1910 und der 31. März 1910, an Stelle der dort vorgeschriebenen zweijährigen Frist die einjährige Frist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.