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Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 28. Dezember 1908

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 63, Seite 667 - 676
Fassung vom: 28. Dezember 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1908
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[667]

(Nr. 3553.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 28. Dezember 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

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I. Der Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung erhält die folgende Überschrift:
Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.
II. Der Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
1. unter der Überschrift wird eingeschaltet:

§ 133g.

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Die Bestimmungen der §§ 133h bis 139aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeiter mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133a bis 133f).
A.Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden.

§ 133h.

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Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 134 bis 134h Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in [668] denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. ;
2. im § 134 wird:
a) der Abs. 1 aufgehoben,
b) im Abs. 2 der Eingang wie folgt gefaßt: „Den Unternehmern ist untersagt usw.“ und an Stelle von: „Fabriken“ gesetzt: „Betrieben“;
3. im § 134a wird der Eingang wie folgt gefaßt:
„Für jeden Betrieb ist innerhalb vier Wochen usw.“;
4. im § 134b treten
a) im Abs. 1 Nr. 5 an Stelle der Worte: „des § 134 Abs. 2“ die Worte: „des § 134 Abs. 1“,
b) im Abs. 2 an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: „des Betriebs“,
c) im Abs. 3 an Stelle der Worte: „Dem Besitzer der Fabrik“ die Worte: „Dem Betriebsinhaber“, und an Stelle der Worte: „mit der Fabrik“ die Worte: „mit dem Betriebe“;
5. im § 134d treten
a) im Abs. 1 an Stelle der Worte: „in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des Betriebs“ die Worte: „in dem Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen“,
b) im Abs. 2 an Stelle der Worte: „Für Fabriken“ die Worte: „Für Betriebe“;
6. im § 134h treten
a) in Ziffer 1 an Stelle der Worte: „für die Arbeiter der Fabrik“ die Worte: „für die Arbeiter des Betriebs“,
b) in Ziffer 4 an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: „des Betriebs“;
7. hinter § 134h wird eingeschaltet:
B) Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden,
und hierunter eingefügt:

§ 134i.

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Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des § 133h, die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 135 bis 139aa Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden. ; [669]
8. im § 135 werden im Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und im Abs. 3 die Worte: „in Fabriken“ gestrichen;
9. im § 136 Abs. 1 treten an Stelle der Worte: „vor fünfeinhalb Uhr“ die Worte: „vor sechs Uhr“ und an Stelle der Worte: „über achteinhalb Uhr“ die Worte: „über acht Uhr“;
10. im § 136 Abs. 2 treten an Stelle der Worte: „in dem Fabrikbetrieb“ die Worte: „im Betrieb“;
11. im § 136 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 eingefügt:
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. ;
12. § 137 erhält folgende Fassung:
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von acht Stunden, nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von Materialien bei Bauten aller Art verwendet werden. ;
13. hinter § 137 wird eingeschaltet:

§ 137a.

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Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des [670] Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Übertragung oder Verweisung nur in dem Umfange zulässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn- und Festtage überhaupt nicht.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abs. 2 kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Übertragung oder Überweisung solcher Arbeit entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. Vor Erlaß solcher Verfügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo ständige Arbeiterausschüsse (§ 134h) bestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. ;
14. § 138 erhält folgende Fassung:
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Änderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in [671] der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält. ;
15. § 138a Abs. 1, 2 erhalten folgende Fassung:
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis neun Uhr Abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. Innerhalb eines Kalenderjahrs darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebs für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden.
Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als fünfzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebs so geregelt wird, daß die tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. ;
16. § 138a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105c Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünf Uhr, jedoch nicht über acht Uhr Abends hinaus, unter der Voraussetzung gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn- oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. ;
17. im § 139 Abs. 1 treten
a) an Stelle der Worte: „einer Fabrik“ die Worte: „einer Anlage“,
b) an Stelle der Worte: „in §§ 136, 137 Abs. 1 bis 3“ die Worte: „in § 136, § 137 Abs. 1 bis 4“;
18. im § 139 Abs. 2 treten
a) an Stelle der Worte: „in einzelnen Fabriken“ die Worte: „in einzelnen Anlagen“,
b) an Stelle der Worte: „durch §§ 136 und 137 Abs. 1, 3“ die Worte: „durch § 136 Abs. 1, 2, 4, § 137 Abs. 1, 3“; [672]
19. § 139 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Vor Erlaß von Verfügungen auf Grund des Abs. 2 ist den Arbeitern und, wo ständige Arbeiterausschüsse auf Grund reichsgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern. ;
20. § 139a erhält folgende Fassung:

§ 139a.

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Der Bundesrat ist ermächtigt:
1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen;
2. für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder die sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind sowie für solche Anlagen, deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den im § 135 Abs. 2, 3, § 136, § 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen, soweit § 136 Abs. 3 in Betracht kommt, jedoch nur für männliche jugendliche Arbeiter;
3. für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Betriebs oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu gestatten;
4. für Gewerbezweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, auf höchstens vierzig Tage im Kalenderjahr Ausnahmen von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1, 2, 4 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht überschreitet, und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. In der ununterbrochenen Ruhezeit müssen die Stunden zwischen zehn Uhr Abends und fünf Uhr Morgens liegen;
5. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nachtarbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens sechzig Tagen im Kalenderjahre bis auf achteinhalb Stunden täglich herabgesetzt werden darf. [673]
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeiterinnen achtundfünfzig Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Überarbeit für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als fünfzig Tage dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit in der Weise geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. ;
21. hinter § 139a wird eingeschaltet:

§ 139aa.

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Auf die Arbeiter in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 121 bis 125 oder, wenn sie als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 Anwendung.
III. Im § 139b treten
1. im Abs. 1 an Stelle der Worte: „der §§ 105a, 105b Abs. 1, der §§ 105c bis 105h, 120a bis 120e, 134 bis 139a“ die Worte: „der §§ 105a, 105b Abs. 1, der §§ 105c bis 105h, 120a bis 120e, 133g bis 139aa“;
2. im Abs. 4 an Stelle der Worte: „der §§ 105a bis 105h, 120a bis 120e, 134 bis 139a“ die Worte: „der §§ 105a bis 105h, 120a bis 120e, 133g bis 139aa“.

Artikel 2.

[Bearbeiten]
I. Im § 146 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten: „den §§ 135 bis 137“ eingeschaltet: „§ 137a Abs. 1“. [674]
II. Im § 147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten: „auf Grund der §§ 120d“ eingeschaltet: „137a Abs. 3“.
III. Im § 147 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung treten an Stelle der Worte: „eine Fabrik“ die Worte: „eine gewerbliche Anlage“

Artikel 3.

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I. § 154 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

§154.

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Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine Anwendung:
1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
2. die Bestimmungen der §§ 105, 106 bis 119b sowie, vorbehaltlich des § 139g Abs. 1 und der §§ 139h, 139l, 139m, die Bestimmungen der §§ 120a bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
3. die Bestimmungen der §§ 133g bis 139a auf Arbeiter in Apotheken und auf diejenigen Arbeiter in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten;
4. die Bestimmungen der §§ 135 bis 139a auf Gärtnereien, auf das Gast- und Schankwirtsgewerbe sowie auf das Verkehrsgewerbe;
5. die Bestimmungen des § 135 Abs. 2, 3, §§ 136, 138 auf männliche jugendliche Arbeiter, die in Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, unmittelbar bei der Herstellung von Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Betriebe, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten arbeiten;
6. das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nach fünf Uhr Nachmittags auf Arbeiterinnen in Badeanstalten.
Die Bestimmungen der §§ 133g, 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben [675] finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden.
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den im § 135, Abs. 2, 3, § 136, § 137 Abs. 1 bis 4, § 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
II. Im § 154a Abs. 1 der Gewerbeordnung ist hinter „Anwendung“ einzufügen: „und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden“.
III. § 154a Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146.

Artikel 4.

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I. Der Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird, insoweit er die Inkraftsetzung des § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung betrifft, aufgehoben.
II. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) werden hinsichtlich derjenigen Betriebe, in welchen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, aufgehoben, im übrigen behalten sie Gültigkeit, bis sie gemäß § 154 Abs. 3 geändert werden. [676]
III. Soweit im übrigen in Bestimmungen des Bundesrats auf den § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung verwiesen ist, treten an deren Stelle der § 139a, § 154 Abs. 3 in ihrer gegenwärtigen Fassung.

Artikel 5.

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§ 154a Abs. 2 Satz 2 tritt am 1. April 1912 mit der Maßgabe in Kraft, daß die an diesem Tage beschäftigten Arbeiterinnen bis spätestens zum 1. April 1915 weiter beschäftigt werden dürfen. § 137 Abs. 7 tritt am 1. April 1912 in Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1910 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.