Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung
Erscheinungsbild
[63]
(Nr. 1896.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung. Vom 3. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die verabschiedeten Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen.
- Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen der Strafgerichtsordnung für das preußische Heer vom 3. April 1845 und der bayerischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 29. April 1869, sind aufgehoben.
§. 2.
- Dieses Gesetz findet auch auf strafbare Handlungen der im §. 1 bezeichneten Personen, welche vor dem Inkrafttreten desselben begangen sind, insoweit Anwendung, als rücksichtlich derselben das militärgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Altenburg, den 3. Mai 1890.