Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 27, Seite 237
Fassung vom: 23. Dezember 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1876
Inkrafttreten: 1. Januar 1877
Anmerkungen:
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(Nr. 1153.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872. Vom 23. Dezember 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der zweite Absatz des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 wird – unter Aufhebung des Gesetzes vom 26. Dezember 1875 – durch folgenden Satz ersetzt:
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie in dem Fürstenthum Reuß älterer Linie darf jedoch von dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer von Malzschrot den Satz von zwei Mark für den Zentner übersteigt, bis zum 31. März 1878, jedoch nur insoweit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden, für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten forterhoben werden.

§. 2.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.