Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 22, Seite 265 - 275
Fassung vom: 16. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juni 1895
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(Nr. 2243.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. Vom 16. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

An die Stelle des §. 1 Absatz 3 und 4, §. 2 Absatz 3 bis 6, §. 12, §. 13, §. 40 letzter Satz, §. 41 und §. 42 des durch das Gesetz vom 8. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) abgeänderten Gesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) treten folgende Bestimmungen:

1. §. 1 Absatz 3 und 4.[Bearbeiten]

Die Gesammtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist (das Gesammtkontingent), sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Verbrauchsabgabe frei zu lassen, der zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken verwendet wird. [266]

2. §. 2 Absatz 3 bis 5.[Bearbeiten]

Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I) oder Materialbrennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünfjährigen Periode für die folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen:
a) Regelmäßiges Verfahren.
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Brennereien, die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt nicht, oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens in dreien der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden ist. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können in Abfindungsbrennereien die Kontingente auch dann als hergestellt angesehen werden, wenn dieselben in mehr als zwei Jahren überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt sind.
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel.
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird,
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei Siebentel,
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist.
c) Neuveranlagung zum Kontingent.
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt:
1. für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien,
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder [267] Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat,
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen sind oder die Hefenerzeugung aufgegeben haben,
4. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals unberücksichtigt geblieben sind.
Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfange ihrer Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Areals und der gesammten wirthschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingent betheiligter Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen der Brennerei-Berufsgenossenschaft diejenige Alkoholmenge zu ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Der Bemessung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge derjenige Theil zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht, das in den ohne Neuveranlagung am Kontingent zu betheiligenden Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der von ihnen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge während der vorhergehenden fünf Jahre durchschnittlich bestanden hat.
d) Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, b und c in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen 150.000 Liter übersteigen, werden sie um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150.000 Liter herabgesetzt.
Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien 80.000 Liter, für Materialbrennereien 8.000 Liter nicht überschreiten.
e) Die auf Grund der Vorschriften unter b, c und d neu zugetheilten Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch für das letzte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rechnung zu stellen.
Die nach Absatz 1 unter b für den Fall der Neukontingentirung vorgesehenen Kontingentsminderungen sind unbeschadet der endgültigen Festsetzung des Kontingents am Schlusse jeder Periode nach den dort bezeichneten Grundsätzen schon am Schlusse jedes Betriebsjahres vorzunehmen.
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerblichen Betriebe (§. 42 I) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht herstellen. [268]
Landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu demn niedrigeren Abgabesatze herzustellen.

3. §. 12.[Bearbeiten]

Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbranntweine und den zu den Fabrikaten verwendeten Branntwein gewährt werden.

4. §. 13.[Bearbeiten]

Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 und 2 und der §§. 5 bis 11 und 42 V keine Anwendung finden. Die Verbrauchsabgabe ist in diesem Falle von derjenigen Alkoholmenge, welche aus dem angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge hergestellt, oder welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, drei Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten. Ihre sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögensverfall geräth.
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Verbrauchsabgabe unter Steuerkontrole gestellt wird.
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols festgesetzt wird.

5. §. 40 letzter Satz.[Bearbeiten]

Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zugestandenen Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen allgemein einzuführen und weitere Abweichungen von den in den §§. 6 bis 12, 14 und 16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen.

6. §. 41.[Bearbeiten]

I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den landwirthschaftlichen Brennereien. [269]
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe selbstgewonnene nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuerberechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht.
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis 15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1.050 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b)wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.050, jedoch nicht über 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.500, jedoch nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1.050, 1.500 oder 3.000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebsfrist von 8½ Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die ganze Betriebszeit zu entrichten.
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahres lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten.
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter:
a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber 0,25 Mark,
b) Kernobst 0,35 Mark,
c) Beerenfrüchte aller Art 0,45 Mark,
d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 Mark,
e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst [270] 0,85 Mark,
Die Materialsteuer wird
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln
der vollen Steuersätze erhoben.
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, oder welcher, solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder sonstige natürliche Einflüsse verloren geht.

7. §. 42.[Bearbeiten]

I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottichsteuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt.
Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören.
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10.000 Liter Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlages um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10.000 Liter, jedoch nicht über 20.000 Liter Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Diese Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird. [271]
III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen.
Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem hergestellten Branntwein folgende Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols erhoben:
a) an Stelle der Maischbottichsteuer:
1. in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,12 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,16 Mark;
2. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,14 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,18 Mark;
3. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, 0,16, 0,18 oder 0,20 Mark nach Maßgabe der Vorschriften unter Ziffer II;
b)an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:
1. soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,08 Mark,
2. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt werden 0,16 Mark,
3. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt wird 0,20 Mark.
Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.
IV. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung.
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht; [272]
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark.

Artikel II.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 300 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben, und zwar:
a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahres weder Hefe erzeugen, noch Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten:
für die Erzeugung über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark,
für die Erzeugung über 600 bis zu 900 Hektoliter je 1 Mark,
für die Erzeugung über 900 bis zu 1.200 Hektoliter je 1,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.200 bis zu 1.500 Hektoliter je 2 Mark,
für die Erzeugung über 1.500 bis zu 1.800 Hektoliter je 2,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.800 bis zu 2.000 Hektoliter je 3 Mark,
für die Erzeugung über 2.000 bis zu 2.200 Hektoliter je 3,5 Mark,
für die Erzeugung über 2.200 bis zu 2.400 Hektoliter je 4 Mark,
für die Erzeugung über 2.400 bis zu 2.600 Hektoliter je 4,5 Mark,
für die Erzeugung über 2.600 bis zu 2.800 Hektoliter je 5 Mark,
für die Erzeugung über 2.800 bis zu 3.000 Hektoliter je 5,5 Mark,
für die Erzeugung über 3.000 Hektoliter je 6 Mark.
vom Hektoliter reinen Alkohols;
b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Hefe erzeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in den Materialbrennereien: [273]
für die Erzeugung über 300 bis zu 500 Hektoliter je 0,5 Mark,
für die Erzeugung über 500 bis zu 700 Hektoliter je 1 Mark,
für die Erzeugung über 700 bis zu 900 Hektoliter je 1,5 Mark,
für die Erzeugung über 900 bis zu 1.000 Hektoliter je 2 Mark,
für die Erzeugung über 1.000 bis zu 1.100 Hektoliter je 2,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.100 bis zu 1.200 Hektoliter je 3 Mark,
für die Erzeugung über 1.200 bis zu 1.300 Hektoliter je 3,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.300 bis zu 1.400 Hektoliter je 4 Mark,
für die Erzeugung über 1.400 bis zu 1.500 Hektoliter je 4,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.500 bis zu 1.600 Hektoliter je 5 Mark,
für die Erzeugung über 1.600 bis zu 1.700 Hektoliter je 5,5 Mark,
für die Erzeugung über 1.700 Hektoliter je 6 Mark.
vom Hektoliter reinen Alkohols.
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des bisherigen Betriebes die Brennsteuer nur zu drei Vierteln der vorbezeichneten Sätze erhoben.
In allen landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Maischbottichsteuer entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 13. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brennsteuer erhoben:
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.050, aber nicht über 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark,
b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.500, aber nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden 2 Mark,
c) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden 3 Mark.
Dieselbe Abgabe ist zu erheben, soweit der Betrieb einer derartigen Brennerei in der Zeit vom 16. September bis 15. Juni 8½ Monate überschreitet.
In denjenigen am Kontingente betheiligten gewerblichen Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, sofern sie in einem Betriebsjahre eine Alkoholmenge herstellen, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer um 15 Mark für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 20.000 Hektoliter reinen Alkohols übersteigt; diese 20.000 Hektoliter werden auf die innerhalb der letzten drei Jahre im Betriebe gewesenen Brennereien der bezeichneten Art nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen vertheilt; gehen diese Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem betreffenden Betriebsjahre an die Alkoholmenge, die der um 15 Mark erhöhten Brennsteuer [274] nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Neu entstehende Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung der erhöhten Brennsteuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu 300 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.

§. 3.[Bearbeiten]

In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe eintritt, ist der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu erstatten. Bis zu dem gleichen Betrage kann für den zur Essigbereitung verwendeten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer gewährt werden.
Die Vergütungssätze unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesraths alljährlich einer Revision und sind vom Bundesrath für das folgende Jahr entsprechend herabzusetzen, wenn die Gesammtsumme der gezahlten Vergütungen oder im Falle einer vorherigen Kürzung der Ausfuhrvergütung diejenige Gesammtsumme an Vergütungen, welche bei Gewährung der vollen Ausfuhrvergütung gezahlt sein würde, für das abgelaufene Jahr einen Betrag ergiebt, der größer ist als die gleichzeitige Einnahme an Brennsteuer.
Soweit in einem Jahre die gezahlten Vergütungen hinter dem Aufkommen an Brennsteuer zurückgeblieben sind, können aus dem Ueberschuß auch für Branntwein, der zu anderen steuerfreien Zwecken als zur Essigbereitung verwendet wird, Vergütungen bis zu 6 Mark gewährt werden.
Die während des Jahres vom 1. Oktober 1900 bis 30. September 1901 aufkommende Brennsteuer darf, insoweit als die Gesammtsumme der seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Brennsteuervergütungen die Gesammtsumme der während dieses Zeitraums aufgekommenen Brennsteuer überstiegen haben sollte, zur Gewährung von Vergütungen nicht verwendet werden.

§. 4.[Bearbeiten]

Die in den §§. 16, 17, 18 Ziffer 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und 30 bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Branntwein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprechende Anwendung.

Artikel III.[Bearbeiten]

Der Bundesrath wird ermächtigt:
a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vorschriften des §. 33 der Gewerbeordnung zu regeln, [275]
b) dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturirtem oder undenaturirtem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden Spiritus durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu machen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Artikel IV.[Bearbeiten]

I. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 mit der Maßgabe in Kraft, daß es bis zum 30. September 1898 bei den für die Periode 1893/96 zugewiesenen Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Revision des Gesammtkontingents, sowie die Neubemessung der Kontingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Zugrundelegung der Ergebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94 bis 1896/97 vorgenommen wird.
Die Vorschriften des Artikels II treten am 30. September 1901 außer Kraft.
II. Diejenigen Brennereien, welche vor dem 22. März 1895 die zum Abbrennen bestimmten Rohmaterialien angekauft und den hieraus herzustellenden Branntwein durch einen vor dem 22. März 1895 abgeschlossenen Vertrag zur Lieferung bis zum 30. September 1895 veräußert haben, sind berechtigt, soweit die in der Zeit vom 22. März bis zum 1. Juli 1895 erzeugte Branntweinmenge hinter den verkauften Mengen zurückgeblieben ist, den an den verkauften Mengen fehlenden Branntwein zu den bisherigen Steuerbedingungen abzubrennen.
III. Denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche vor dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, kann bereits für die Betnebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlich der demnächstigen Neuveranlagung, ein angemessenes Kontingent zugewiesen werden.

Artikel V.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, wie er sich in Folge der hierzu ergangenen abändernden Bestimmungen ergiebt, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Juni 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.