Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
Erscheinungsbild
[426]
(Nr. 2261.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung, vom 12. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 93). Vom 31. Juli 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
- Das Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung, vom 12. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) erhält folgenden Zusatz:
- Wenn der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde beträgt, kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der Zeitbestimmungen im Titel VII der Gewerbeordnung und in den hierauf beruhenden Ausführungs- und Ausnahmebestimmungen für einzelne Betriebe oder Betriebstheile Abweichungen [427] von der Vorschrift im Absatz 1 zulassen. Welche Behörde unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde zu verstehen ist, bestimmt die Landes-Centralbehörde. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung von Arbeitern bleiben unberührt.
Artikel II.
- Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895.