Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. April 1894

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 14, Seite 335 - 337
Fassung vom: 14. April 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. April 1894
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(Nr. 2161.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Vom 14. April 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Vorschriften im §. 7 Ziffer 1, 3 und 4 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 111) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem freien Verkehr des Zollinlands werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, auf Antrag des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, welche den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerth der Einfuhrscheine entsprechende Menge der nämlichen Waarengattung ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den vom Bundesrath zu bestimmenden Zollstellen statt.
Für die vorbezeichneten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie [336] den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln sind.
Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager zum Eingang in den freien Verkehr des Zollinlands abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestände zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln sind.
Für die sonstigen in der Nr. 9 des Tarifs aufgeführten, vorstehend nicht erwähnten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitlager bewilligt werden.
Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß der Ausfuhr gleich.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Fabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Das zur Mühle oder Mälzerei zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die vorbezeichnete Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 1) über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im Absatz 1 vorgesehenen [337] Erlasses des Eingangszolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Auch den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Absatz 1 bezeichnete Erleichterung nicht gewährt ist, werden auf Antrag bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 1) über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt.
4. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit (Mindestqualität) der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath.
Derselbe wird Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in den Ziffern 1 und 3 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1894 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wien, den 14. April 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.