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Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 16, Seite 233 - 235
Fassung vom: 18. Mai 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2229.) Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. Vom 18. Mai 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 6 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichten Zolltarifgesetzes treten folgende Bestimmungen:

§. 6.

[Bearbeiten]
Zollpflichtige Waaren, welche aus Staaten herstammen, welche deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 100 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung der Entrichtung eines Zolles in Höhe bis zu 20 Prozent des Werthes unterworfen werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages beziehungsweise Zolles wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.

II. Der durch die bezeichnete Bekanntmachung veröffentlichte Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. In Nr. 5 erhält die Position a folgende Fassung:
1. Aether aller Art, mit Ausnahme des Schwefeläthers:
α) in Fässern
100 Kilogramm 125 Mark,
β) in Flaschen, Krugen oder anderen Umschließungen[234]
100 Kilogramm 180 Mark,
2. Schwefeläther, Chloroform, Collodium; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter c und m begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide
100 Kilogramm 20 Mark,
2. An Stelle der Anmerkungen a und b zu Nr. 13 c1 tritt folgende Anmerkung:
Anmerkung zu c1:
Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung,
a) Nutzholz für Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird, jedoch mit Beschränkung auf die bereits am 1. Juli 1885 im Grenzbezirk vorhandenen Industrien und auf deren durchschnittlichen Holzbezug aus dem Auslande in den letzten drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis zum 1. Juli 1901
frei.
b) Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
frei.
3. In Nr. 20 erhalten die Positionen b 1 und 2 folgende Fassung:
b) 1. Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen
100 Kilogramm 200 Mark,
2. Waaren aus unedlen Metallen, mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toilette- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen
100 Kilogramm 175 Mark,
4. Zu Nr. 25 l
Die Position erhält folgende Fassung:
Honig, auch künstlicher [235]
100 Kilogramm 36 Mark.
5. Zu Nr. 25 m
Hinter der Position 25 m 4 wird folgende Bestimmung aufgenommen:
5. Kakaoöl in flüssiger oder konsistenter Form (Kakaobutter)
100 Kilogramm 45 Mark.
6. Zu Nr. 26:
a) An die Stelle der Position 26b tritt folgende Bestimmung:
Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumen-, Baumwollensamenöl in Fässern
100 Kilogramm 10 Mark,
Anmerkung zu b:
Baumwollensamenöl in Fässern, amtlich denaturirt
100 Kilogramm 4 Mark.
b) In der Position 26 c ist das Komma hinter „Leinöl“ und das Wort „Bamnwollensamenöl“ zu streichen.
7. Zu Nr. 31:
Die Position 31e erhält folgende Fassung:
e) 1. flüssige alkohol- oder ätherhaltige Parfümerien, einschließlich der alkohol- oder ätherhaltigen Kopf-, Mund- und Zahnwässer
100 Kilogramm 300 Mark,
2. anderweit nicht genannte Parfümerien
100 Kilogramm 100 Mark.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 18. Mai 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.