Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
[233]
(Nr. 2229.) Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. Vom 18. Mai 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- I. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 6 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichten Zolltarifgesetzes treten folgende Bestimmungen:
§. 6.[Bearbeiten]
- Zollpflichtige Waaren, welche aus Staaten herstammen, welche deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 100 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung der Entrichtung eines Zolles in Höhe bis zu 20 Prozent des Werthes unterworfen werden.
- Die Erhebung eines solchen Zuschlages beziehungsweise Zolles wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.
- II. Der durch die bezeichnete Bekanntmachung veröffentlichte Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert:
| |
| |
|
|
|
|
|
|
| |
| |
| |
|
frei. |
|
frei. |
| |
|
|
|
|
| |
| |
|
|
| |
| |
|
|
| |
| |
|
|
| |
|
|
| |
| |
| |
|
|
|
|
- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Prökelwitz, den 18. Mai 1895.