Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 7, Seite 53
Fassung vom: 23. Oktober 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. November 1867
Inkrafttreten:
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(Nr. 14.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig. Vom 23. Oktober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Rindvieh und Hammel (Nr. 39. b. und d. des Vereins-Zolltarifs) werden auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn nordwestlich bis Höxbro in Schleswig von dem durch das Bundespräsidium zu bestimmenden Zeitpunkte ab zollfrei eingelassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Oktober 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.