Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 32, Seite 193 - 194
Fassung vom: 21. Dezember 1874
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Bekanntmachung: 29. Dezember 1874
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[193]

(Nr. 1032.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten. Vom 21. Dezember 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

Die Bestimmungen in den §§. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 51) bleiben bis zum 31. Dezember 1875 in Wirksamkeit.

Artikel II.

Zur Ausführung der Anordnungen, welche im Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) über die Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken und über den Mindestbetrag der auf Reichswährung lautenden Noten getroffen sind, wird Folgendes bestimmt:


§. 1.

Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt ist, darf vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von fünfzig Mark oder darunter lauten, wenn dieselben von ihr ausgestellt sind, nicht ausgeben und, wenn sie von einer anderen Bank ausgestellt sind, nur an die letztere in Zahlung geben oder bei derselben zur Einlösung präsentiren.

§. 2.

Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden, wenn die Bank den Vorschriften des §. 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Vierfachen des gesetzwidrig ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber eintausend Mark beträgt. [194]

§. 3.

Die Banken sind verpflichtet, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem Reichskanzler nachzuweisen, daß sie alle diejenigen Anordnungen getroffen haben, welche in Gemäßheit der für sie maßgebenden landesgesetzlichen und statutarischen Bestimmungen erforderlich sind, um die Einziehung ihrer sämmtlichen nicht auf Reichswährung, sowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als einhundert Mark lautenden Noten längstens bis zum 31. Dezember 1875 herbeizuführen.

§. 4.

Die Banken sind ferner verpflichtet, dem Reichskanzler behufs der Veröffentlichung spätestens am siebenten Tage eines jeden Monats den am letzten Tage des vorausgegangenen Monats vorhanden gewesenen Betrag
der umlaufenden –
der in den Bankkassen (einschließlich der Filiale, Agenturen und sonstigen Zweiganstalten) befindlichen –
eintretendenfalls auch der nach erfolgter Einlösung vernichteten –
Noten, nach den einzelnen Abschnitten (Appoints) gesondert, anzuzeigen.

Artikel III.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.