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Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 10, Seite 89
Fassung vom: 1. Mai 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Mai 1878
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(Nr. 1235.) Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 1. Mai 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und Reichstags, was folgt:

§. 1.

Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen oder ausgestellt sind, bedürfen zum Gebrauch im Inlande einer Beglaubigung (Legalisation) nicht.

§. 2.

Zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche als von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1878.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.