Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamte

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamte.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 26, Seite 211
Fassung vom: 18. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1908
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(Nr. 3471.) Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamte. Vom 18. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.[Bearbeiten]

Bis zum 31. März 1911 können im Falle des Bedürfnisses vom Reichskanzler Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen oder in einem Zweige der Technik sachverständig sind, mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragt werden. Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist vor Ablauf der Zeit oder der Erledigung des Bedürfnisses nicht widerruflich. Im übrigen finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften des Patentgesetzes auch auf die Hilfsmitglieder Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.