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Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 27, Seite 253
Fassung vom: 14. Juni 1871
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Bekanntmachung: 23. Juni 1871
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 662.) Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Bedarf für die Ausrüstung der an Deutschland abgetretenen Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen mit Betriebsmitteln bis auf Höhe von fünf Millionen Thaler aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung vorschußweise zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.