Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden
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(Nr. 1024.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden. Vom 16. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Werden Gebietstheile, welche zur Zeit außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen, in dieselbe eingeschlossen, so tritt mit dem Tage ihrer Einschließung in diese Grenze das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) in Kraft, sofern nicht daselbst die Besteuerung des inländischen Branntweins verfassungsmäßig der Landesgesetzgebung vorbehalten ist.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 16. November 1874.