Gesetz, betreffend die Disziplinarkammer für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Disziplinarkammer für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 25, Seite 128
Fassung vom: 4. November 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. November 1874
Inkrafttreten:
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(Nr. 1020.) Gesetz, betreffend die Disziplinarkammer für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Vom 5. November 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.

Für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, ist die durch Unsere Verordnung vom 7. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 3) in Straßburg errichtete Disziplinarkammer zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. November 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.