Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 36, Seite 325 - 326
Fassung vom: 17. Juli 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. August 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[325]


(Nr. 690.) Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. Vom 17. Juli 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen, was folgt:

§. 1.

Der Artikel 33. der Verfassung des Deutschen Reichs, welcher lautet:
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
tritt in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1872. in Wirksamkeit.

§. 2.

In Beziehung auf einzelne Gegenstände kann die Vorschrift im zweiten Absatz des vorstehenden Artikels durch Kaiserliche Verordnung schon vor dem 1. Januar 1872. unbeschränkt oder mit Beschränkungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

§. 3.

Der Ertrag der durch das Gesetz vom heutigen Tage eingeführten Zölle und Steuern und der durch die Verordnung Unseres General-Gouverneurs vom 7. Juni d. J. (Straßburger Zeitung Nr. 137.) eingeführten Tabacksteuer fließt von dem im §. 1. bezeichneten Tage ab in die Reichskasse. [326]
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 17. Juli 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.