Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und Baden
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(Nr. 730.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870. über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und Baden. Vom 8. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870. über den Unterstützungswohnsitz tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden am 1. Januar 1873. als Reichsgesetz in Kraft.
§. 2.
- An Stelle der im §. 65. dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestimmungen des 1. Juli 1871. und 30. Juni 1871. treten für Württemberg und Baden der 1. Januar 1873. und der 31. Dezember 1872.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 8. November 1871.