Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 14, Seite 319
Fassung vom: 15. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 1909
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(Nr. 3583.) Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.[Bearbeiten]

Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht anzusehen:
1. die Krankenunterstützung;
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege;
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind;
5. Unterstützungen, die erstattet sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.