Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Dienstgebäudes für das Reichs-Eisenbahn-Amt
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(Nr. 999.) Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Dienstgebäudes für das Reichs-Eisenbahn-Amt. Vom 1. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankaufe des zu Berlin in der Linkstraße Nr. 44 belegenen Grundstücks und zur inneren Einrichtung des darauf befindlichen Gebäudes als Dienstgebäude für das Reichs-Eisenbahn-Amt einen Betrag bis zur Höhe von 168.000 Thlrn. zu verwenden.
- Die Mittel zur Deckung dieses Betrages sind, bis zur Bereitstellung durch den Reichshaushalts-Etat, aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 1. Mai 1874.