Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 10, Seite 24
Fassung vom: 31. März 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. April 1874
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[24]


(Nr. 994.) Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien. Vom 31. März 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Artikel.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankaufe eines in dem III. Bezirke (Landstraße) der Stadt Wien gelegenen Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien einen Betrag bis zur Höhe von 150.000 Thalern zu verwenden.
Die Mittel zur Deckung dieses Betrags sind vorbehaltlich der etatsmäßigen Regelung aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.