Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien
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(Nr. 994.) Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien. Vom 31. März 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankaufe eines in dem III. Bezirke (Landstraße) der Stadt Wien gelegenen Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien einen Betrag bis zur Höhe von 150.000 Thalern zu verwenden.
- Die Mittel zur Deckung dieses Betrags sind vorbehaltlich der etatsmäßigen Regelung aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 31. März 1874.