Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867 – 1871

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Titel: Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867–1871.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 10, Seite 59
Fassung vom: 29. März 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. April 1873
Inkrafttreten:
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(Nr. 918) Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867–1871. Vom 29. März 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Der Marineverwaltung wird Indemnität dafür ertheilt, daß bei den Ausgaben der Marineverwaltung Ueberschreitungen der übertragbaren Fonds im Ordinarium und Extraordinarium des Etats wiederholt und bis einschließlich für das Jahr 1871, ohne als Etatsüberschreitungen ersichtlich gemacht worden zu sein, aus den gleichartigen für das folgende Etatsjahr bewilligten Fonds gedeckt worden sind.

§. 2.

Von den im §. 1. bezeichneten Etatsüberschreitungen werden 371.503 Thlr. 24 Sgr., welche sich am Schluß des Jahres 1869 bei den Fonds für die Indiensthaltung von Schiffen (Tit. 9 und 10 der fortdauernden Ausgaben des Etats der Marineverwaltung) als Ueberschreitung ergeben haben, bei den durch den Krieg gegen Frankreich veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die Kriegsmarine (Art. V. Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die französischen Kriegskosten-Entschädigung vom 8. Juli 1872) verrechnet und auf die von Frankreich zu zahlende Kriegskosten-Entschädigung übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.