Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909
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(Nr. 3597.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe auf 98.938.530 Mark festgestellt, und zwar
- im ordentlichen Etat
- auf 68.623.530 Mark,
- im außerordentlichen Etat
- auf 30.315.000 Mark.
- im ordentlichen Etat
§ 2.
[Bearbeiten]- Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 26.644.930 Mark.
§ 3.
[Bearbeiten]- Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats innerhalb seiner Grenzen geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909.
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Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909.
[Bearbeiten][380]
Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Betrag für das Rechnungsjahr 1909. |
Mark. | |||
A. Ordentlicher Etat. | |||
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/16. | Zivilverwaltung | 7.505.701 |
2. | 1/8. | Militärverwaltung | 3.431.604 |
3. | 1/7. | Flottille | 621.412 |
4. | 1/3. | Eisenbahnen | 56.400 |
5. | – | Hafenanlagen | 20.000 |
6. | 1/2. | Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten | 791.783 |
7. | – | Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds | 1.241.617 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 13.668.517 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/7. | Zivilverwaltung und Flottille | 492.926 |
2. | 1/4. | Militärverwaltung | 147.200 |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 640.120 | ||
Summe der Ausgabe | 14.308.637 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | ||
1/7. | a) Fortdauernde Einnahmen 8.238.050 Mark | ||
1/3. | b) Einmalige Einnahmen 2.491.783 Mark | 10.729.833 | |
2. | – | Reichszuschuß | 3.578.804 |
Summe der Einnahme | 14.308.637 | ||
[381] | Die Ausgabe beträgt | 14.308.637 | |
II. Schutzgebiet Kamerun. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/15. | Zivilverwaltung | 3.321.728 |
2. | 1/8. | Militärverwaltung | 2.214.707 |
3. | 1/3. | Flottille | 447.655 |
4. | 1/2. | Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten | 35.152 |
5. | – | Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds | 601.824 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 6.621.066 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/4. | Zivilverwaltung | 509.900 |
2. | 1/2. | Militärverwaltung | 52.400 |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 562.300 | ||
Summe der Ausgabe | 7.183.366 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/3. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 4.400.000 |
1a. | – | Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 | 516.259 |
2. | – | Reichszuschuß | 2.267.107 |
Summe der Einnahme | 7.183.366 | ||
[382] | Die Ausgabe beträgt | 7.183.366 | |
III. Schutzgebiet Togo. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/16. | Zivilverwaltung | 1.433.295 |
2. | 1/3. | Hafenanlagen und Eisenbahnen | 125.000 |
3. | 1/2. | Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten | 305.910 |
4. | – | Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds | 32.191 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 1.896.396 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/6. | Für verschiedene Zwecke | 206.150 |
1a. | – | Zur Deckung eines Fehlbetrags aus dem Rechnungsjahr 1906 | 141.944 |
2. | – | Kosten einer Expedition zur Festlegung der Grenze zwischen Togo und Dahomey | 90.000 |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 438.094 | ||
Summe der Ausgabe | 2.334.490 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/4. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 2.334.490 |
2. | – | Reichszuschuß | – |
Summe der Einnahme | 2.334.490 | ||
[383] | Die Ausgabe beträgt | 2.334.490 | |
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/15. | Zivilverwaltung | 7.013.860 |
2. | 1/8. | Militärverwaltung | 16.372.356 |
3. | 1/2. | Eisenbahnen | 2.398.000 |
4. | 1/2. | Hafenanlagen | 330.000 |
5. | – | Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten | 91.800 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 26.206.016 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/9. | Zivilverwaltung | 1.223.800 |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 1.223.800 | ||
Summe der Ausgabe | 27.429.816 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/6. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 8.348.050 |
1a. | – | Ersparnisse aus dem Rechnungsjahre 1905 und 1906 | 1.956.852 |
2. | 1/2. | Reichszuschuß | 17.124.914 |
Summe der Einnahme | 27.429.816 | ||
[384] | Die Ausgabe beträgt | 27.429.816 | |
V. Schutzgebiet Neuguinea. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/8. | Zivilverwaltung | 701.478 |
2. | 1/3. | Flottille | 207.800 |
3. | 1/7. | Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds | 188.900 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 1.098.178 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/2. | Für verschiedene Zwecke | 289.700 |
1a. | – | Zur Deckung der Fehlbeträge aus den Rechnungsjahren 1905 und 1906 | 316.897 |
2. | – | Zur Festlegung der Ostgrenze zwischen Britisch- und Deutsch-Neuguinea | 17.500 |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 624.097 | ||
Summe der Ausgabe | 1.722.275 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/3. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 744.000 |
1a. | – | Zuschuß der Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln zu den Verwaltungsausgaben von Neuguinea | 62.215 |
2. | – | Reichszuschuß | 916.060 |
Summe der Einnahme | 1.722.275 | ||
[385] | Die Ausgabe beträgt | 1.722.275 | |
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/7. | Zivilverwaltung | 282.093 |
2. | 1/3. | Flottille | 108.900 |
3. | 1/7. | Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds | 90.900 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 481.893 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/3. | Summe II. Einmalige Ausgaben | 127.565 |
Summe der Ausgabe | 609.458 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/3. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 577.275 |
1a. | – | Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 | 32.183 |
Summe der Einnahme | 609.458 | ||
[386] | Die Ausgabe beträgt | 609.458 | |
VII. Schutzgebiet Samoa. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/15. | Zivilverwaltung | 593.528 |
2. | – | Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds | 57.932 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 651.460 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/6. | Summe II. Einmalige Ausgaben | 112.070 |
Summe der Ausgabe | 763.530 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/3. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 607.700 |
2. | – | Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 | 155.830 |
Summe der Einnahme | 763.530 | ||
[387] | Die Ausgabe beträgt | 763.530 | |
VIII. Schutzgebiet Kiautschou. | |||
1. Ausgabe. | |||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||
1. | 1/7. | Zivilverwaltung | 1.301.105 |
2/5. | – | Militärverwaltung | 3.556.449 |
6/12. | – | Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung | 2.769.031 |
17. | – | Pensionsfonds | 75.000 |
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 9.504.302 | ||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 1/9. | Summe II. Einmalige Ausgaben | 2.661.300 |
Summe der Ausgabe | 12.165.602 | ||
2. Einnahme. | |||
1. | 1/5. | Eigene Einnahmen des Schutzgebiets | 3.620.597 |
2. | – | Reichszuschuß | 8.545.005 |
Summe der Einnahme | 12.165.602 | ||
Die Ausgabe beträgt | 12.165.602 | ||
IX. Schutzgebietsschuld. | |||
1. Ausgabe. | |||
1. | – | Zur Herstellung von Schuldpapieren sowie zu sonstigen Ausgaben der Verwaltung | 9.000 |
2. | – | Verzinsung | 2.097.356 |
Summe der Ausgabe | 2.106.356 | ||
2. Einnahme. | |||
Summe der Einnahme | 2.106.356 | ||
[388] | Die Ausgabe beträgt | 2.106.356 |
Einnahme und Ausgabe. | Betrag für das Rechnungsjahr 1909. |
Mark. | |
Wiederholung. | |
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats betragen: | |
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
|
14.308.637 |
II. für Kamerun
|
7.183.366 |
III. für Togo
|
2.334.490 |
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
|
27.429.816 |
V. für Neuguinea
|
1.722.275 |
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln
|
609.458 |
VII. für Samoa
|
763.530 |
VIII. für Kiautschou
|
12.165.602 |
= | 66.517.174 |
IX. für die Schutzgebietsschuld
|
2.106.356 |
zusammen | 68.623.530 |
A. Zu Abschnitt I bis VIII. 1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzuführen. |
|
B. Zu Abschnitt I bis VII. 1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird. [389] 2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige persönliche Zulage von jährlich 600 Mark bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach dem Zeitpunkte liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in einem der Bundesstaaten erlangt war. 3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Mietentschädigung erhalten. 4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reisebeihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen [390] Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung erhält. 6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heimreise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einstweilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, bis zum Ablaufe der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekostenfonds gewährt werden. 7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. 8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten. 9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurückgetretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein Zuschuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions- und Hinterbliebenenbezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Bezügen zurückbleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben würden. [391] 10. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt mehr als 3.000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Vergütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 11. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. |
[392]
Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Betrag für das Rechnungsjahr 1909. |
Mark. | |||
B. Außerordentlicher Etat. | |||
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. | 1/4. | Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete | 17.450.000 |
1. | – | Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiete | 17.450.000 |
I. Schutzgebiet Kamerun. | |||
1. | – | Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete | 5.000.000 |
1. | – | Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiete | 5.000.000 |
III. Schutzgebiet Togo. | |||
1. | 1/2. | Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete | 4.265.000 |
1. | – | Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiete | 4.265.000 |
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. | – | Ausgaben aus dem Darlehen des Reichs für das Schutzgebiet | 3.600.000 |
1. | – | Einnahmen aus dem Darlehen des Reichs für das Schutzgebiet | 3.600.000 |
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen: | |||
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
|
17.450.000 | ||
II. für Kamerun
|
5.000.000 | ||
III. für Togo
|
4.265.000 | ||
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
|
3.600.000 | ||
Summe des außerordentlichen Etats | 30.315.000 | ||
Abschluß. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und des außerordentlichen Etats betragen | 98.938.530 |
- Neues Palais, den 4. April 1909.