Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906
Erscheinungsbild
[69]
(Nr. 3302.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906. Vom 16. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906 hinzu.
§ 2.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 29.220.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
[70]
Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1906 treten hinzu |
Mark. | |||
B.Außerordentlicher Etat. | |||
Ausgabe. | |||
9. | IX. Aus Anlaß der Expedition in das Südwestafrikanische Schutzgebiet. | ||
2. | A. Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung | 29.220.000 | |
Einnahme. | |||
8. | VIII. Aus der Anleihe. | ||
1. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten | 29.220.000 |
- Berlin im Schloß, den 16. März 1907.