Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 10, Seite 277–278
Fassung vom: 13. Februar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3575.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 13. Februar 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu.

§ 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über den im § 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1908, vom 31. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) angegebenen Betrag hinaus nach Bedarf noch weitere einhundertfünfzig Millionen Mark Schatzanweisungen auszugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.

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Fünfter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1908 treten hinzu
Mark.
Ausgabe.
A.Ordentlicher Etat.
a. Fortdauernde Ausgaben.
XI. Reichsschuld.
72. 4. Verzinsung 4.500.000
a. Einmalige Ausgaben.
3. 31. III. Reichsamt des Innern. 1.718.329
Einnahme.
21. XI. Matrikularbeiträge 6.218.329
Berlin, den 13. Februar 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.