Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908
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(Nr. 3575.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 13. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu.
§ 2.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über den im § 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1908, vom 31. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) angegebenen Betrag hinaus nach Bedarf noch weitere einhundertfünfzig Millionen Mark Schatzanweisungen auszugeben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 13. Februar 1909.
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Fünfter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1908 treten hinzu Mark. |
Ausgabe. | |||
A.Ordentlicher Etat. | |||
a. Fortdauernde Ausgaben. | |||
XI. Reichsschuld. | |||
72. | 4. | Verzinsung | 4.500.000 |
a. Einmalige Ausgaben. | |||
3. | 31. | III. Reichsamt des Innern. | 1.718.329 |
Einnahme. | |||
21. | – | XI. Matrikularbeiträge | 6.218.329 |
- Berlin, den 13. Februar 1909.