Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 6, Seite 21 - 22
Fassung vom: 1. Februar 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Februar 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[21]


(Nr. 1886.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90. Vom 1. Februar 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird
in Ausgabe
auf 1.950.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
und
in Einnahme
auf 1.950.000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.


__________________


[22]

Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. A u s g a b e. Für
das Etatsjahr
1889/90
treten hinzu.
Mark.
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
2. 1/7. II. Auswärtiges Amt. 1.9500.000
Einnahme.
21. 1/26. XI. Matrikularbeiträge.
nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes 1.950.000
Balanzirt.
Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.