Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90
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(Nr. 1886.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90. Vom 1. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird
- in Ausgabe
- auf 1.950.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
- und
- auf 1.950.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
- in Einnahme
- auf 1.950.000 Mark
- festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu.
§. 2.[Bearbeiten]
- Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90.[Bearbeiten]
Kapitel. | Titel. | A u s g a b e. | Für das Etatsjahr 1889/90 treten hinzu. |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
a. Ordentlicher Etat. | |||
2. | 1/7. | II. Auswärtiges Amt. | 1.9500.000 |
Einnahme. | |||
21. | 1/26. | XI. Matrikularbeiträge. | |
nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes | 1.950.000 | ||
Balanzirt. |
- Berlin, den 1. Februar 1890.