Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische Schutzgebiet
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(Nr. 3306). Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 16. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Die dem Südwestafrikanischen Schutzgebiete zum Baue einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Keetmanshoop reichsseitig durch den Etat gewährten oder noch zu gewährenden Beträge sind seitens des Schutzgebiets vom 1. April 1911 ab mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen und vom 1. April 1912 ab, nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane, mit 3/5 vom Hundert jährlich unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach Maßgabe der Bestimmung im § 2 Abs. 2 zu tilgen.
§ 2.
[Bearbeiten]- Die zur Verzinsung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des Südwestafrikanischen Schutzgebiets aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den bereitesten Mitteln an das Reich abzuführen. [74]
- In gleicher Weise ist mit der Tilgung zu verfahren, sobald das Schutzgebiet eines Zuschusses aus Reichsmitteln nicht bedarf. Erreichen die aus den eigenen Einnahmen des Schutzgebiets zur Verfügung stehenden Beträge nicht die zur Deckung der planmäßigen Tilgungsraten erforderliche Höhe, so sind sie zurückzubehalten und einem Fonds zuzuführen, aus welchem künftige Fehlbeträge am Soll des Tilgungsbedarfs zu decken sind. Über den Stand dieses Fonds ist den gesetzgebenden Körperschaften alljährlich in der Etatsvorlage für das Südwestafrikanische Schutzgebiet Mitteilung zu machen.
§ 3.
[Bearbeiten]- Im Verkehrsbezirke der im § 1 genannten Eisenbahn sind die Grundeigentümer zu einer ihren Interessen an der Bahn entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe der Leistung sowie über Größe und Lage der abzutretenden Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern endgültig.
- Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt.
- Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Entscheidungsgründen zu versehen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.