Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr
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(Nr. 669.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr. Vom 22. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
- Den Bundesregierungen wird eine Summe von vier Millionen Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur Verfügung gestellt, um aus derselben, soweit nach den Verhältnissen der einzelnen Länder sich ein Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften der Reserve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern.
- Der Bundesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen Bundesregierungen an.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871.