Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen
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(Nr. 663.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen. Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
- Zur Gewährung von Beihülfen an die während des letzten Krieges aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frankreich erhobenen besonderen Kontributionen eine Summe von zwei Millionen Thaler aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-Entschädigung verwendet. [254]
Artikel 2.
- Der Bundesrath ordnet die Vertheilung der im Artikel 1. bestimmten Mittel durch die einzelnen Deutschen Regierungen an. Die letzteren sind berechtigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.