Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 29. Mai 1901
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(Nr. 2765.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 29. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1901, was folgt:
- Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1903 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 29. Mai 1901.