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Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 30. Juni 1900

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 24, Seite 305
Fassung vom: 30. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1900
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(Nr. 2685.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 30. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1900, was folgt:

Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum 30. Juli 1901 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.