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Gesetz, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichs-Postverwaltung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichs-Postverwaltung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 7, Seite 122
Fassung vom: 4. März 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. März 1876
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1125.) Gesetz, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichs-Postverwaltung. Vom 4. März 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichs-Postverwaltung wird auf die Angehörigen der Deutschen Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. März 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.