Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun

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Titel: Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 20, Seite 258–259
Fassung vom: 9. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1895
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[258]

(Nr. 2240.) Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. Vom 9. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Südwestafrika und in Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. [259]

§. 2.

Auf die im §. 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) mit den in den folgenden Paragraphen bestimmten Abweichungen entsprechende Anwendung.

§. 3.

Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, gilt:
für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1.400 Mark,
für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1.200 Mark.

§. 4.

An die Stelle der §§. 18, 19 und 20 des in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesetzes treten folgende Uebergangsbestimmungen:
Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika, oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind, oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Kiel, den 9. Juni 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.