Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten
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(Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Bundespräsidium angestellt, oder nach Vorschrift der Bundesverfassung den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten verpflichtet ist.
- Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine Anwendung.
§. 2.
- Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen Kasse oder eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Bunde gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben dem Bunde für ihr Dienstverhältniß Kaution zu leisten.
§. 3.
- Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beamten und die nach Maaßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden durch eine vom Bundespräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung bestimmt.
§. 4.
- Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu bestellen. Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Bunde an der Kaution dieselben Rechte gesichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden. [162]
§. 5.
- Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber lautenden Obligationen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates nach deren Nennwerthe zu leisten.
- Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande.
§. 6.
- Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung derselben von der obersten Präsidial-Behörde bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpapiere erfolgt einschließlich des dazu gehörigen Talons, beziehungsweise desjenigen Zinsscheins, an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird.
- Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Wertbpapieren sind mit voller rechtlicher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein über die Niederlegung ertheilt ist.
- Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum werden dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die Einziehung der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat nicht die Verpflichtung, die Ausloosung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen.
§. 7.
- Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in das kautionspflichtige Amt zu bewirken.
- In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem Beamten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirkende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten, und in welcher Art dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird durch die im §. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt.
§. 8.
- Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Bundesämter, so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines dieser Aemter vorgeschriebenen Betrage. Sind die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist die Kaution nach dem höchsten Satze zu leisten.
§. 9.
- Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dienste eines Bundesstaates, so kann die für letzteres Amt bestellte Kaution, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Bundesstaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes-Dienstverhältniß angenommen werden. [163]
§. 10.
- Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens.
§. 11.
- Steht eine der nach §. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur Exekution, so ist die dem kautionspftichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe der Forderung an einer innerhalb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu bestimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zinsscheine (§. 6.) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zinsscheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfahren zwangsweise angehalten werden.
- Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern.
§. 12.
- Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle Rechte zu, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung den kautionspflichtigen Beamten gegenüber beigelegt sind.
- Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend erwähnten Rechte diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in Berlin gehabt hätte.
§. 13.
- Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangsscheins oder, im Falle des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations-Dokuments zurückgegeben.
- Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen werden. [164]
§. 14.
- Diejenigen Kautionen, welche vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten Verordnung von den durch letztere für kautionspflichtig erklärten Beamten entweder dem Bunde oder für ein auf den Bund übergegangenes Dienstverhältniß der Regierung eines Bundesstaates gestellt sind, haften vom Zeitpunkte des Erlasses jener Verordnung ab dem Bunde in dem durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Umfange.
§. 15.
- Die dem Bunde vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten Verordnung gestellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach Inhalt jener Verordnung zur Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden zurückgegeben, beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten Betrag ermäßigt.
§. 16.
- Bundesbeamte, welche zur Zeit des Erlasses der im §. 3. erwähnten Verordnung in einem Dienstverhältnisse stehen, für welches es der Kautionsleistung nach den bis dahin geltenden Vorschriften entweder überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe, oder in einer anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Art bedurfte, können, so lange sie in derselben dienstlichen Stellung ohne Gehaltserhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nach Maaßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (§. 3.) eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kaution zu erhöhen, beziehungsweise durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu ersetzen. Inwieweit ein solcher Beamter bei eintretender Gehaltserhöhung verpflichtet ist, den Mehrbetrag des Gehalts ganz oder zum Theil zur Ansammlung der Kaution zu verwenden, wird durch die im §. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt.
§. 17.
- Die vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten Verordnung gestellten Amtskautionen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, werden, sobald sie durch anderweite Kautionen ersetzt sind, zurückgegeben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869.