Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874
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(Nr. 1046.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874. Vom 11. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
- Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1874 von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
- An die Stelle der im §. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten Vorschriften treten jedoch die für die Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer als preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der preußischen Ober-Rechnungskammer.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 11. Februar 1875.