Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln

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Titel: Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 11, Seite 137 - 156
Fassung vom: 8. November 1867
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Bekanntmachung: 19. November 1867
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(Nr. 23.) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. Vom 8. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

I. Organisation der Bundeskonsulate.

§. 1.

Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen und den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten und die durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten.

§. 2.

Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen.

§. 3.

Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die zunächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen. [138]
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattungen verlangen.

§. 4.

Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß sie ihren Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maaßgabe des Gesetzes und der ihnen zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und das Beste des Bundes fördern wollen.

§. 5.

Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums weder Konsulate fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden Regierungen annehmen.

§. 6.

Bundeskonsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt halten, werden so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachgesucht hätten.

§. 7.

Zum Bundeskonsuln (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden, welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich
1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes eines Berufskonsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung werden von dem Bundeskanzler erlassen.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873. ab zur Anwendung.

§. 8.

Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats.
Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundesmitteln besonders erstattet. [139]
Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.
Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsular-Tarife vorgesehenen Gebühren für Rechnung der Bundeskasse.
Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maaßgabe, daß die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe gebühren.

§. 9.

Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat zusteht.

§. 10.

Die Wahlkonsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular-Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich.
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden.
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.

§. 11.

Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amtsbezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen.
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Gesetze den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu.
Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des Konsular-Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.

II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln.

§. 12.

Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen.
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde. [140]

§. 13.

Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden Bundesgesetzes nach den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten.
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen Ermächtigung abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf Antrag der Landesregierung ertheilt.

§. 14.

Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind.

§. 15.

Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt sind, haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

§. 16.

Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, inbesondere auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen Notariats-Urkunden gleich zu achten sind.

§. 17.

Bei Aufnahme der Urkunden (§. 16.) haben die Bundeskonsuln zwei Zeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unterschrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen ist.
Die Befolgung die Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder ansteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen einschließlich bei der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen getroffen ist. [141]

§. 18.

Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden.

§. 19.

Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen.

§. 20.

Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.

§. 21.

Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Fremden sind die Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.

§. 22.

Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben verübt sind.

§. 23.

Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt. [142]

§. 24.

Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft.

§. 25.

Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhaltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.

§. 26.

Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren.

§. 27.

Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehlshaber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten.

§. 28.

Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.

§. 29.

Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.

§. 30.

Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen. [143]

§. 31.

Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten.

§. 32.

Sie bilden für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde.

§. 33.

Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben.

§. 34.

Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.

§. 35.

Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen.

§. 36.

Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs- und Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die Dispache aufzumachen.

§. 37.

In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches maaßgebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Ertheilung von interimistischen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihrer Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867.

§. 38.

Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife. [144]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. November 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Das im §. 24. des vorstehenden Gesetzes in Bezug genommene, über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassene Gesetz vom 29. Juni 1865. lautet, wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Preußen und Preußischen Schutzgenossen unterworfen.

§. 2.

Soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit nicht Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt die Gerichtsbarkeit der Konsuln sowohl die Civil- als die Strafgerichtsbarkeit, beide in gleichem Umfange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Instanz (Kreis- und Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zustehen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben. [145]

§. 3.

Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkeit von seinem ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter ausgeübt.

§. 4.

Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.

§. 5.

An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu bestimmenden Bezirke (§. 4.), wird die Konsulargerichtsbarkeit (§§. 1. und 2.) in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Gesandtschaft als Delegirten der letzteren ausgeübt.

§. 6.

In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung, den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten, sondern die für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften.

§. 7.

Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer, so werden sie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wollen.

§. 8.

Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein. [146]

§. 9.

Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt.

§. 10.

Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, welche für die Beisitzer in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten.

§. 11.

Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellvertreter dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wollen.

§. 12.

Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu.

§. 13.

Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle die Gründe, welche die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den Akten vermerkt werden.

§. 14.

Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz unterworfen, und zwar in demselben Maaße, wie die inländischen Gerichte der Aufsicht des Justizministers.

§. 15.

Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Funktionen der Rechtsanwalte auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gerichtlichen Geschäftslokale auszuhängen.
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeichniß angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§. 14.) statt. [147]

§. 16.

Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß in den Konsulatsbezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen Preußischen allgemeinen Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen gelten. In Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch zunächst das in den Konsulatsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung.

§. 17.

Rücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851. und die übrigen in der Monarchie geltenden Strafgesetze auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsulatsbezirke erlassenen Strafgesetze der Landesregierungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder Herkommen etwas Anderes bestimmt ist.
Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung derselben mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer Kraft zu setzen.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Konsulatsbezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gerichtlichen Geschäftslokal des Konsuls.

§. 18.

Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den Konsulatsbezirken oder die Bestimmung einer späteren Zeit für den Anfang seiner allgemeinen Geltung enthält.

§. 19.

Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu erlassen haben. [148]
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren- und Kostengesetze zulassen, welche für die im §. 2. bezeichneten Landestheile ergangen sind.

II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit.

§. 20.

Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das Verfahren nach den für die in §. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse voraussetzen, welche in den Konsulatsbezirken fehlen.

§. 21.

Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (§. 9.) begründet ist. Die Zuständigkeit des letzteren tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf die mündliche Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen in Civilprozeßsachen mit Ausschluß der Bagatellsachen.

§. 22.

Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterworfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömmlich ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine Kommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch das Herkommen bestimmt. Das Erkenntniß der Kommission bedarf der Bestätigung (Homologation) des Konsuls. Dieser hat das Erkenntniß nur dann zu bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell gerechtfertigt findet. Gegen das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel statt, welche gegen die von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse statthaft sind.

§. 23.

Für die zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Civilsachen wird die Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Appellationsgericht in Stettin, die der dritten und höchsten Instanz von dem Obertribunal in Berlin in gleicher Art ausgeübt, wie für die, zur Zuständigkeit der im §. 2. bezeichneten Gerichte des Inlandes gehörigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Beschwerden und Rechtsmitteln, insoweit in den nachstehenden Paragraphen nicht etwas Anderes bestimmt ist. [149]

§. 24.

Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleunigen Sachen sich beziehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen anwendbar.

§. 25.

Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzumelden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 17. der Verordnung vom 21. Juli 1846., Gesetz-Samml. S. 291.) einzuführen und zu rechtfertigen.

§. 26.

Nach dem Eingang der Einführungs- und Rechtfertigungsschrift beschließt der Konsul über die Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm zurückgewiesen, so findet gegen die zurückweisende Verfügung Beschwerde nach den Bestimmungen des §. 34. der Verordnung vom 21. Juli 1846. statt. Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt er die Aufforderung an den Appellaten, binnen der gesetzlichen Frist die Beantwortung der Appellation bei ihm einzureichen (§. 20. der Verordnung vom 21. Juli 1846.).

§. 27.

Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine von der einen oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach den für das Verfahren in erster Instanz bestehenden Vorschriften bewirken.

§. 28.

Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon gleichzeitig die Parteien in Kenntniß. [150]

§. 29.

Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im Inlande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein soll.
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt, noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz mittelst Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam zugestellt.

§. 30.

Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

§. 31.

Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal einzuführen und zu rechtfertigen ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten sind, werden verlängert:
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat;
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu gehörigen Insel seinen Sitz hat;
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außereuropäischen Lande sich befindet.

§. 32.

Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Geschäftslokale des letzteren wirksam zugestellt.

§. 33.

Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (§. 8. des Gesetzes vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. S. 115.), so wird die Rekursbeschwerde von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen vierzehn Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist. [151]
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Termines zur Anhörung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt.

§. 34.

In denjenigen Fällen, in welchen eine Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist auch gültig bei dem Konsul erfolgen.

III. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit.

§. 35.

Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das Verfahren, soweit nicht nachstehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in Betreff der Führung der Untersuchungen, als der Abfassung und Vollstreckung der Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2. bezeichneten Landestheile berstehenden Vorschriften.

§. 36.

Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amtswegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vorschriften der Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805., insonderheit nach den Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung zu richten. Die Bestimmungen, welche die Bestrafung von dem Antrage einer Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht berührt.
Die Vorschriften, welche auf die Zuziehung der Staatsanwaltschaft sich beziehen oder dieselbe voraussetzen, bleiben in allen bei den Konsuln anhängigen Untersuchungen außer Anwendung.

§. 37.

Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Verhaftung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im §. 15. erwähnten Personen bedienen. Ein solcher Vertheidiger ist befugt, schon während der Voruntersuchung sich ohne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Angeschuldigten zu besprechen und den gerichtlichen Untersuchungsverhandlungen beizuwohnen. [152]

§. 38.

Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei der Hauptverhandlung vernommenen Person ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung derselben vorgelesen werden. Bei der Verlesung sind die Betheiligten mit Erklärungen und Anträgen zum Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die geschehene Verlesung ist im Protokoll zu vermerken.

§. 39.

Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35. erwähnten Gesetzen die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungsverfahren durch Einzelrichter bestehenden Vorschriften.

§. 40.

Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilungen gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch das Konsulargericht (§. 9.) nach den für das Untersuchungsverfahren durch Gerichtsabtheilungen bestehenden Vorschriften.

§. 41.

Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich begründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsulargericht muß in der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bei welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen Beweise mitzutheilen ist.

§. 42.

Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der §§. 39. und 40., sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Angeschuldigte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptverfahrens und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes, und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu überweisen.
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung, welche in einem solchen Falle auch wegen der im §. 39. bezeichneten strafbaren Handlungen einzuleiten ist. [153]

§. 43.

Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unterliegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfolgung erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Hauptverfahren, gehört vor das zuständige Kreis- und Schwurgericht des Inlandes und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis- und Schwurgericht in Stettin.

§. 44.

Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (§§. 39. 40. 43.) der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen werden.

§. 45.

In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (Gesetz-Samml. S. 162.).

§. 46.

Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung erlassenen Erkenntnisse findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 47.

In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu.

§. 48.

Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und zu rechtfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten der Anmeldung und Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den §§. 126. bis 129. der Verordnung vom 3. Januar 1849. (Gesetz-Samml. S. 37.).

§. 49.

Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet, so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt zu machen und ihm die Anwesenheit dabei zu gestatten. [154]

§. 50.

Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in Stettin auf Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren stattgefunden hat.

§. 51.

Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfordert der Konsul die Erklärung des Angeklagten, ob er in den höheren Instanzen seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen Vertheidiger vertreten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person des Vertheidigers von dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch beantragen, daß ihm von dem Gericht zweiter Instanz ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt werde. Wenn er verhaftet ist, so steht ihm nur das Recht zu, durch einen Vertheidiger sich vertreten zu lassen.

§. 52.

Nachdem die Akten bei dem Gericht zweiter Instanz eingegangen sind, bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Schlußverfahren. Zu dem Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz angestellte Ober-Staatsanwalt zuzuziehen und der Angeklagte oder der von diesem ernannte oder ihm von Amtswegen zu bestellende Vertheidiger vorzuladen. In Ermangelung eines Vertheidigers, oder wenn der von dem Angeklagten ernannte Vertheidiger nicht am Orte des Gerichts wohnt, erfolgt die Vorladung des Angeklagten mittelst Aushanges im Geschäftslokal des Gerichts.

§. 53.

Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein aus der Zahl der Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund einer schriftlichen Relation mündlich eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen Verhandlungen.
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der Ober-Staatsanwalt mit seinen Gegenerklärungen gehört.

§. 54.

Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des Erkenntnisses an die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nicht gebunden; es hat unabhängig von denselben in den Entscheidungsgründen der Vorschrift des Art. 31 des Gesetzes vom 3. Mai 1852. (Gesetz-Samml. S. 209.) zu genügen. Hält es eine Beweisaufnahme für nöthig, so verordnet es die Erhebung des Beweises im schriftlichen Verfahren (§. 49.). Nach Eingang der Beweisverhandlungen ist ein neuer Termin zum mündlichen Schlußverfahren anzusetzen.
Das Gericht zweiter Instanz kann jedoch die Vernehmung von Zeugen im Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausführbar ist. [155]
Ist das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so sind in Bezug auf die Zustellung desselben die Bestimmungen des §. 52. maaßgebend.

§. 55.

Insoweit aus den vorstehenden Paragraphen sich nicht ein Anderes ergiebt, finden auf das Appellationsverfahren diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in den im §. 2. bezeichneten Landestheilen für das Appellationsverfahren in Strafsachen gelten.

§. 56.

Gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Stettin steht sowohl dem Angeklagten als dem Ober-Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Die letztere ist bei dem Appellationsgericht anzumelden, zu begründen und zu beantworten. Im Uebrigen gelten in Betreff des Rechtsmittels alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbaren Vorschriften, welche in den gedachten Landestheilen für das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen bestehen.

§. 57.

Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln und Konsulargerichte in Strafsachen folgen dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betreffenden Sachen zulässigen Rechtsmittel. Ist die Verfügung in einer Sache erlassen, in welcher nach §. 42. das Kreis- und Schwurgericht in Stettin zuständig ist, so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Stettin. Eine weitere Beschwerde an das Obertribunal ist zulässig, wenn die Verfügung aus Rechtsgründen angefochten wird.
Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, so kommt die Vorschrift des §. 34. zur Anwendung.

IV. Schlußbestimmungen.

§. 58.

Die Bestimmungen über die Militairgerichtsbarkeit werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 59.

Das Gesetz tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar 1866. in Kraft.
Alle vor diesem Zeitpunkte durch Insinuation der Klage anhängig gewordenen Civilprozesse und alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förmlichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen Verfahren durch alle nach demselben zulässigen Instanzen zu Ende geführt. [156]

§. 60.

Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865.
(L. S.)  Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.       v. Bodelschwingh.      v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz.      v. Mühler.     Gr. zur Lippe.      v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.