Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen

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Titel: Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 31, Seite 275 - 302
Fassung vom: 27. Juni 1871
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Bekanntmachung: 7. Juli 1871
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(Nr. 671.) Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen. Vom 27. Juni 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Für die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie für die Bewilligungen an die Hinterbliebenen solcher Personen gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Erster Theil. Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte.

A. Im Reichsheere.

Anspruch auf Pension.

§. 2.

Jeder Offizier und im Offizierrang stehende Militairarzt, welcher sein Gehalt aus dem Militair-Etat bezieht, erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabschiedet wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädigung, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. [276]

§. 3.

Als Dienstbeschädigungen (§. 2.) gelten:
a) die bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden erlittene äußere Beschädigung,
b) anderweite nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Militairdienstes, sowie durch epidemische oder endemische Krankheiten, welche an dem zum dienstlichen Aufenthalt angewiesenen Orte herrschen, insbesondere durch die kontagiöse Augenkrankheit hervorgerufene bleibende Störung der Gesundheit,
wenn durch sie – a. und b. – die Militairdienstfähigkeit sowohl für den Dienst im Felde, als auch in der Garnison aufgehoben wird.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Dienstbeschädigung vorhanden, erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.

§. 4.

Der Anspruch auf Pension ist bei einer kürzeren als zehnjährigen Dienstzeit (§. 2.) zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu beschränken, insofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes nicht mit Sicherheit als eine bleibende angesehen werden kann. Mit der Wiederherstellung zur völligen Dienstfähigkeit erlischt die Berechtigung zur Pension.
Beruht die Ursache der Invalidität jedoch in einer vor dem Feinde erlittenen Verwundung oder äußerlichen Beschädigung, so findet die Gewährung der Pension stets auf Lebenszeit statt.

§. 5.

Wird außer dem im §. 2. bezeichneten Falle ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt zur Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb verabschiedet oder zur Disposition gestellt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.

§. 6.

Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem pensionsfähigen Diensteinkommen (§. 10.) der mindestens während eines Dienstjahres innerhalb des Etats bekleideten Charge.
Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung (§. 3.) ein, so wird die Höhe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung bekleideten Charge auch in dem Falle bemessen, wenn der Pensionair dieselbe noch kein volles Jahr bekleidet.
Die Beförderung über den Etat, die bloße Karaktererhöhung während des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben, sowie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen höheren Pensionsanspruch. [277]

§. 7.

Wird ein Offizier oder ein im Offizierrange stehender Militairarzt in einem militairischen Dienstverhältniß mit geringerem Diensteinkommen, als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, so wird bei seinem späteren Eintritt in den Ruhestand die Pension dennoch nach dem vorher bezogenen höheren Diensteinkommen unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet.
Soweit jedoch das früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienstzulagen (§. 10.) bestand, wird die Pension nur, je nachdem es für den zu Pensionirenden vorteilhafter ist, nach dem früheren höheren Diensteinkommen und der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder nach dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen und der gesammten Dienstzeit berechnet.

§. 8.

Die Offiziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte des Beurlaubtenstandes erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militairdienst erlittene Verwundung oder Beschädigung (§§. 2. und 3.).

Betrag der Pension.

§. 9.

Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 20/80 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/80 des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 60/80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt.
In dem im §. 2. erwähnten Falle der Invalidität durch Beschädigung bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 20/80 des pensionsfähigen Diensteinkommens, in dem Falle des §. 5. höchstens 20/80 desselben.

§. 10.

Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§. 9.) wird in Anrechnung gebracht:
a) das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie-Offiziere oder, wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere;
b) der mittlere Stellen- beziehungsweise Chargen- (Personal-) Servis;
c) für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen;
d) für die Offiziere vom Hauptmann erster Klasse einschließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung;
e) für die Premier- und Sekonde-Lieutenants der etatsmäßige Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertische; [278]
f) für die unter e. aufgeführten Chargen, sowie für die Hauptleute dritter Klasse der Werth ihrer Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung.

§. 11.

In Fällen, wo das pensionsfähige Diensteinkommen insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht.

Ansprüche auf Pensionserhöhung und Betrag derselben.

§. 12.

Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militairarzt, welcher nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der Pension:
a) wenn dieselbe 550 Thaler und weniger beträgt, um 250 Thaler jährlich,
b) wenn dieselbe zwischen 550 und 600 Thaler beträgt, auf 800 Thaler jährlich,
c) wenn dieselbe zwischen 600 und 800 Thaler beträgt, um 200 Thaler jährlich,
d) wenn dieselbe zwischen 800 und 900 Thaler beträgt, auf 1000 Thaler jährlich,
e) wenn dieselbe 900 Thaler und mehr beträgt, um 100 Thaler jährlich.

§. 13.

Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militairarzt, welcher nachweislich durch den aktiven Militairdienst, sei es im Krieg oder im Frieden, verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und unheilbar beschädigt worden ist, erhält neben der Pension und eintretenden Falls neben der nach §. 12. bestimmten Pensionserhöhung eine fernere Erhöhung der Pension um je 200 Thaler jährlich:
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges.
Die Erblindung eines Auges wird dem Verluste desselben gleich geachtet;
b) bei dem Verluste der Sprache;
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu erachten ist.
Die Bewilligung dieser Erhöhung ist ferner zulässig:
d) bei nachgewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in wichtigen, gleich dem Verlust eines Gliedes sich äußernden Funktionsstörungen ihren Grund hat. [279]
Die unter a. bis d. aufgeführten Pensionserhöhungen dürfen zusammen den Betrag von 400 Thalern nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung herbeigeführt ist.
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensionserhöhungen von beziehungsweise 200 Thalern und 400 Thalern jährlich werden jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen.
Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen oder die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend anzusehen, so wird die Pensionserhöhung nur auf die voraussichtliche Dauer des Schwächezustandes angewiesen.

§. 14.

Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte, welche als Invalide aus dem aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, erlangen, wenn sie zum Militairdienst wieder herangezogen werden, Ansprüche auf die im §. 12. bestimmte Pensionserhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung eine bleibende Störung ihrer Gesundheit herbeigeführt worden ist.

§. 15.

Die in den §§. 12. und 13. aufgeführten Pensionserhöhungen werden auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens erreicht oder übersteigt.

§. 16.

Die Bewilligung der Pensionserhöhungen auf Grund einer im Kriege erlittenen Verwundung oder Dienstbeschädigung ist nur zulässig, wenn die Pensionirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlusse eintritt.
Im Falle einer im Friedensdienst entstandenen Invalidität wird die Pensionserhöhung gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb fünf Jahren nach der erlittenen Beschädigung erfolgt.

§. 17.

Die Entscheidung darüber, ob ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt im Sinne dieses Gesetzes den Krieg mitgemacht, beziehungsweise durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden ist (§. 12.), erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.

Berechnung der Dienstzeit.

§. 18.

Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu dem Tage einschließlich, an welchem die Order der Verabschiedung oder Dispositionsstellung ergangen ist, gerechnet. [280]
Den Offizieren und im Offizierrange stehender Militairärzten des Beurlaubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, in welcher sie aktiven Militairdienst geleistet haben.
Die Theilnahme an Kontrolversammlungen bleibt außer Ansatz.

§. 19.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt
a) im Militairdienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich befunden, oder
b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines Jahres nicht übersteigend zur Disposition gestanden hat.

§. 20.

Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit wird mit zur Anrechnung gebracht.
Bei den Personen des Beurlaubtenstandes kann eine solche Anrechnung nicht erfolgen, wenn dieselben bei ihrer auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven Civildienst befinden.
Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung gestanden hat, mit zur Anrechnung gelangen kann, entscheidet die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.
Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist unstatthaft.

§. 21.

Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um 1/80 des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens.
Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehenden Militairärzten, welche nach früheren Gesetzen oder Reglements pensionirt sind, nach Maßgabe der betreffenden Gesetze, Reglements oder Bestimmungen der Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so verbleibt ihnen derselbe.

§. 22.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei [281] einem mobilen oder Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militairdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zu Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

§. 23.

Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder im Offizierrang stehender Militairarzt im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerückt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.
Ob eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Bestimmung getroffen.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Vorschriften.

§. 24.

Von der Anrechnung ausgeschlossen ist:
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, sowie
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft.
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung und zwar in dem Falle unter a. mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in dem Falle unter b. mit Kaiserlicher Genehmigung stattfinden.

§. 25.

Mit Genehmigung der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents kann auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden hat.
Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesstaates bereits bindende Zusagen über die Anrechnung der vorangegangenen Dienstzeit ertheilt worden, so bleiben dieselben in Kraft.

Verfahren bei der Pensionirung.

§. 26.

Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents. [282]

§. 27.

Offiziere oder im Offizierrange stehende Militairärzte, welche Ansprüche auf Pension erheben und noch nicht das 60 ste Lebensjahr zurückgelegt haben, sind verpflichtet, ihre Invalidität nachzuweisen. Hierzu ist namentlich auch die Erklärung der unmittelbaren Vorgesetzten erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den die Pensionierung Nachsuchenden für unfähig zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes halten.
Inwieweit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Falle beizubringen sind, bestimmt die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.

§. 28.

Offiziere oder im Offizierrange stehende Militairärzte, welche das 60 ste Lebensjahr zurückgelegt haben, sind bei Nachsuchung ihrer Verabschiedung mit Pension von dem Nachweise der Invalidität befreit.
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§§. 12. und 13.) ist jedoch der Nachweis in jedem Dienstalter erforderlich.

§. 29.

Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist unzulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung stattfinden, insofern eine solche innerhalb der im §. 16. angegebenen Fristen beantragt wird.

Zahlbarkeit der Pension, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung derselben.

§. 30.

Die Pension wird monatlich im Voraus bezahlt.

§. 31.

Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfangen hat.
Ist der Betrag dieses Gehalts geringer als die Pension, so soll der sich ergebende Ausfall für den letzten Monat vergütet werden.

§. 32.

Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt:
a) durch den Tod des Pensionairs,
b) durch rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zum Pensionsverlust.
Die Pensionserhöhungen können jedoch durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden. [283]

§. 33.

Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht:
a) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militairdienst während ihrer Dauer;
c) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt.

§. 34.

Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§. 12. und 13.) ruht in dem Falle des §. 33. unter a. Das Recht ruht ferner in dem Falle des §. 33. unter b., jedoch mit folgenden Ausnahmen:
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militairischen Stellen, z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommandos, den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren und in der Militair- und Marineverwaltung;
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer des mobilen Verhältnisses;
c) bei Versorgung in Invaliden-Instituten.
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem Pensionair neben den sonst zuständigen Kompetenzen.

§. 35.

Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs- oder Staatsfonds fällt bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Militairpension hinweg. Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch beim Empfänger.
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militairpension wiedergewährt.

§. 36.

Erdient ein Militairpensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Kommunaldienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Militairpension nur in dem durch §. 33. unter c. begrenzten Umfange statt.
Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. [284]

§. 37.

Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§. 32. bis 36. tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats- oder im Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt.

§. 38.

Die Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung zur Disposition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gleichmäßige Anwendung.

Bewilligungen für Hinterbliebene.

§. 39.

Hinterläßt ein pensionirter Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann mit Genehmigung der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.

§. 40.

Erfolgt der Tod eines mit Pension verabschiedeten Offiziers oder im Offizierrange stehenden Militairarztes in dem Monat, in welchem derselbe das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male zu empfangen hatte, so hat seine Familie (§. 39.) für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch auf Gewährung des einmonatlichen Pensionsbetrages.

§. 41.

Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten der Feldarmee, welche
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des Krieges oder später gestorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben sind, [285]
werden besondere Beihülfen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt und zwar:
den Wittwen der Generale im Betrage von 500 Thalern,
den Wittwen der Stabsoffiziere 400 Thalern,
den Wittwen der Hauptleute und Subaltern-Offiziere       300 Thalern 
jährlich.
Dieselben Beträge empfangen die Wittwen der Aerzte nach Maßgabe des Militairranges der letzteren.
Die mittelst Karaktererhöhung erworbene Charge wird hierbei der mit einem Patent verliehenen Charge gleich geachtet.

§. 42.

Für jedes Kind der im §. 41. bezeichneten Offiziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte wird bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 50 Thalern, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, von 75 Thalern jährlich gewährt.
Eine Beihülfe von je 50 Thalern jährlich erhält der hinterbliebene Vater oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter, sofern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert.

§. 43.

Die Zahlung der in §§. 41. und 42. bezeichneten Beihülfen erfolgt monatlich im Voraus.
Die Beihülfen werden vom Ersten desjenigen Monats an gewährt, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt.

§. 44.

Die §§. 41. bis 43. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

§. 45.

Die nach §. 41. erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee wohnt allen zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppen, sowie den zu denselben gehörenden Kommandobehörden, Stäben, Trains und Administrationen bei.
Bei allen anderen Truppen und Militairbehörden sind der Kategorie des §. 41. gleich zu achten:
diejenigen während des mobilen Verhältnisses, beziehungsweise während der Kriegsformation im Dienste befindlich gewesenen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte, denen in Folge der [286] eingetretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt oder welche dem Leben und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgesetzt werden mußten.
Die Entscheidung, ob das Eine oder Andere der Fall gewesen, erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.
Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse eingetreten ist.

Uebergangs-Bestimmungen.

§. 46.

Die den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen.

§. 47.

Das gegenwärtige Gesetz hat rückwirkende Kraft in Bezug:
a) auf alle Pensionsgewährungen und Unterstützungen, welche seit dem 1. August 1870. den Theilnehmern an dem Feldzuge gegen Frankreich, beziehungsweise ihren Hinterbliebenen zuerkannt sind;
b) auf diejenigen Wittwen und Kinder verstorbener, am Kriege 1870/71. betheiligt gewesener Offiziere und im Offizierrange stehender Militairärzte, welchen die nach dem Königlich Preußischen Gesetz vom 16. Oktober 1866. zu gewährenden Beihülfen bisher versagt werden mußten, weil der Nachweis des Bedürfnisses nicht geführt werden konnte;
c) auf die im §. 14. bezeichneten, während des Feldzuges von 1870/71. zum Militairdienste herangezogenen Pensionsempfänger, indem diesen der Anspruch auf die Pensionserhöhung (§. 12.) nach der näheren Bestimmung des §. 14. gewährt wird.
Eine anderweite Feststellung ihrer eigentlichen Pension aber kann nur nach Maßgabe der Bestimmung des §. 21. erfolgen.
Für die nach den bisher gültig gewesenen Vorschriften pensionirten Offiziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte findet der §. 33. unter c. ebenfalls Anwendung, sofern nicht die bisherigen Bestimmungen ihnen günstiger sind.
Für die im Offizierrange stehenden Militairärzte wird bei deren Pensionirung das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie-Offiziere (§. 10a.) der entsprechenden Militaircharge als pensionsfähiges Diensteinkommen in Anrechnung gebracht. Stabsoffiziere, welche ein Gehalt von 1300 Thalern, sowie Hauptleute erster Klasse, welche ein Gehalt von 1000 Thalern beziehen, werden nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der Stabsoffiziere mit dem Gehalte von 1800 Thalern beziehungsweise der Hauptleute mit einem Gehalte von 1200 Thalern pensionirt. [287]
Insoweit das Diensteinkommen der Offiziere einzelner Kontingente dem Diensteinkommen der Offiziere der Norddeutschen Armee noch nicht gleichgestellt ist, wird das letztere gleichwohl bei Berechnung der Pensionen für die Theilnehmer an dem Kriege gegen Frankreich zu Grunde gelegt.

B. In der Kaiserlichen Marine.

§. 48.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Offiziere, sowie auf die im Offizierrange stehenden Aerzte und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und auf deren Wittwen und Kinder mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung.

§. 49.

Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§§. 9. und 10.) wird in Anrechnung gebracht:
1) für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (excl. Maschinen-Ingenieur) aufwärts das im §. 10. festgesetzte Diensteinkommen,
2) für die Chargen der Maschinen-Ingenieure und Deckoffiziere
a) das etatsmäßige Gehalt,
b) der mittlere Chargen-Serviszuschuß und
c) der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung,
3) für die Chargen der Maschinen-Ingenieure eine Entschädigung für Bedienung,
4) für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührende Zulage.

§. 50.

Der Schiffsbesatzung eines zur Kaiserlichen Marine gehörigen Schiffes wird, auch während des Friedens, die auf einer ostasiatischen Expedition zugebrachte Dienstzeit, vom Tage des Abganges aus dem Ausrüstungshafen bis zum Tage der Rückkehr in die Nordsee, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.
Dasselbe gilt auch für Seereisen beziehentlich Indienststellungen, bei welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Ost- und Nordsee zugebracht worden sind.
In den Fällen, wo eine Seereise von kürzerer Dauer nachweislich sich als besonders schädigend und nachtheilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung erwiesen hat, ist es Kaiserlicher Entschließung vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestimmungen zu treffen. Ausgenommen von der für die See-Expeditionen bewilligten Doppelrechnung der Dienstzeit ist die in solche Jahre fallende Zeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz kommt. [288]

§. 51.

Als Dienstbeschädigung ist außer den, nach §. 3. bei Ausübung des Dienstes unmittelbar eingetretenen Verletzungen und anderweiten nachweislich durch die Eigenthümlichkeit des Militair- beziehentlich Marinedienstes hervorgerufenen bleibenden Störungen der Gesundheit, auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthalts in den Tropen, zurückzuführende, bleibende Störung der Gesundheit anzusehen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst aufgehoben wird.

§. 52.

Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militairischen Aktion oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalte in den Tropen, invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes, ohne ihr Verschulden, unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere haben auf die im §. 12. festgesetzten Pensionserhöhungen Anspruch.
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahresfrist nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen verstorbenen Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere sind die im §. 41., und den Kindern, Eltern oder Groß-Eltern die im §. 42. festgesetzten Beihülfen zu gewähren.

§. 53.

Den in der Kaiserlichen Marine angestellten Maschinen-Ingenieuren, Ober-Maschinisten und Maschinisten wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Kontraktverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht.

§. 54.

Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden Personen wird, wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsberechtigenden Dienstzeit vorgeschriebenen Termine an Bord eines Kriegsschiffes der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienste zugebrachte Zeit von dem Zeitpunkte der ersten Einschiffung ab als pensionsberechtigende Dienstzeit in Anrechnung gebracht, gleichviel, bei welchem Marinetheile, beziehentlich in welcher Stellung dieselben sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedienste befinden.
Offiziere der Kriegsmarine, welche früher der Handelsflotte angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet.

§. 55.

Die durch dieses Gesetz der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents übertragenen Befugnisse werden in Bezug auf die bei der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen von dem Marineministerium ausgeübt. [289]

Schlußbestimmungen.

§. 56.

Auf die oberen Militairbeamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine werden die §§. 12. bis 19., §. 47. Litt. a. bis c., 50., 51. und 52., auf die Hinterbliebenen derselben die §§. 41. bis 45. und 52. dieses Gesetzes in Anwendung gebracht. Der den Wittwen dieser Beamten zu gewährende Betrag (§. 41.) wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen bemessen, welches von dem Manne bezogen worden ist, je nachdem dasselbe dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Generals, eines Stabsoffiziers oder eines Hauptmanns und Subalternoffiziers am nächsten gestanden hat.

§. 57.

Im Sinne dieses Gesetzes werden den oberen Marine-Militairbeamten gleich behandelt:
1) die Marineverwalter und
2) die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat empfangenden Lootsenkommandeure, Ober-Lootsen, Schiffsführer und Steuerleute vom Lootsen- und Betonnungspersonal der Kaiserlichen Marine, sowie die sonstigen Lootsenkommandeure und Ober-Lootsen, welche während des Krieges im Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigt werden, insoweit eine Invalidität und Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg (§. 12.) oder eine Verstümmelung oder Erblindung (§. 13.) oder der Tod in Folge des Krieges (§§. 41. und 44.) eingetreten ist.

Zweiter Theil. Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen, sowie deren Hinterbliebener.

A. Unteroffiziere und Soldaten.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 58.

Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide geworden sind.
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres Versorgungsanspruches der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. [290]

§. 59.

Als Dienstbeschädigung sind anzusehen:
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) sonstige bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienstbeschädigung),
c) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, welche durch die besonderen Eigenthümlichkeiten des aktiven Militair- beziehentlich Seedienstes veranlaßt sind (innere Dienstbeschädigung).
Hierher gehören auch epidemische und endemische Krankheiten, welche an dem den Soldaten zum dienstlichen Aufenthalt angewiesenen Orte herrschen, insbesondere
d) die kontagiöse Augenkrankheit.

§. 60.

Für die Berechnung der Dienstzeit finden die in den §§. 18 – 25., 50. und 54. enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

§. 61.

Die Invaliden sind entweder:
Halbinvalide, d. h. solche, welche zum Feld- beziehentlich Seedienst untauglich, aber zum Garnisondienst noch fähig sind, oder Ganzinvalide, welche zu keinerlei Militairdienst mehr tauglich sind.

§. 62.

Die Invalidität und der Grad derselben werden sowohl für sich als in ihrem ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung auf Grund militair-ärztlicher Bescheinigung durch die dazu verordneten Militairbehörden festgestellt.
Die Thatsache einer erlittenen Dienstbeschädigung muß durch dienstliche Erhebungen nachgewiesen sein.

§. 63.

Invaliden von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit, bei denen eine Besserung ihres Zustandes zu erwarten steht, haben nicht sogleich den Anspruch auf lebenslängliche, sondern nur auf vorübergehende Versorgung, bis ihr Zustand ein endgültiges Urtheil möglich macht.

§. 64.

Als Invalidenversorgung gelten Pension und Pensionszulagen, der Civilversorgungsschein, die Aufnahme in Invalideninstitute, die Verwendung im Garnisondienst. [291]

Pension.

§. 65.

Die den versorgungsberechtigten Unteroffizieren und Soldaten zu gewährenden Invalidenpensionen zerfallen für jede Rangstufe in 5 Klassen, sie betragen monatlich in der
1. 2. 3. 4. 5.
Klasse. Klasse. Klasse. Klasse. Klasse.
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr.
a) für Feldwebel 14 11 9 7 5
b) für Sergeanten 12 9 7 5 4
c) für Unteroffiziere 11 8 6 4 3
d) für Gemeine 10 7 5 3 2
Die Bewilligung der chargenmäßigen Pension erfolgt nach den Vorschriften des §. 6.

§. 66.

Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 25jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind und ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können.

§. 67.

Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 20jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind.

§. 68.

Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 15jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung größtentheils erwerbsunfähig geworden sind.

§. 69.

Die Invalidenpension vierter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig geworden sind. [292]

§. 70.

Die Invalidenpension fünfter Klasse wird gewährt:
A. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 8jähriger Dienstzeit, oder
2) durch eine der im §. 59. und a. b. d. bezeichneten Dienstbeschädigungen zu jedem Militairdienst untauglich geworden sind,
B. den Halbinvaliden, welche
1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder
2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschädigungen zum Feld- bezw. Seedienst untauglich geworden sind.

Pensionszulagen.

§. 71.

Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden sind, erhalten eine Pensionszulage von 2 Thalern monatlich neben der Pension.

§. 72.

Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch Dienstbeschädigung, sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und unheilbar beschädigt worden sind, erhalten neben der Pension und event. neben der Pensionszulage eine Verstümmelungszulage.
Dieselbe beträgt je 6 Thaler monatlich:
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des andern Auges.
Die Erblindung des Auges wird dem Verluste desselben gleich geachtet;
b) beim Verlust der Sprache;
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist.
Die Bewilligung dieser Zulage ist ferner zulässig:
d) bei solchen schweren Schäden an sonstigen wichtigen äußeren oder inneren Körpertheilen, welche in ihren Folgen für die Erwerbsfähigkeit einer Verstümmelung gleich zu achten sind.
Die unter a. bis d. aufgeführten Zulagen dürfen den Betrag von 12 Thalern monatlich nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung (§. 59. a. und b.) herbeigeführt ist.
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Zulagen von 6 Thalern, beziehentlich 12 Thalern monatlich, werden jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen.

§. 73.

Invalide, welche einfach verstümmelt sind, werden als gänzlich erwerbsunfähig, diejenigen, welche mehrfach verstümmelt sind, als solche angesehen, die ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können. [293]

§. 74.

Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dienstjahre ab für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuweisender Ganzinvalidität eine Pensionszulage von ½ Thaler monatlich gewährt (Dienstzulage).
Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch – unbeschadet der in den §§. 71. und 72. bezeichneten Zulagen – das gesammte Diensteinkommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht übersteigen.

Civilversorgungsschein.

§. 75.

Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre gedient haben.

§. 76.

Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein nicht erhalten.
Ist die Epilepsie durch Dienstbeschädigung entstanden, so wird den damit Behafteten, unter der Voraussetzung ihrer Berechtigung zum Civilversorgungsschein, nicht die dem Grade ihrer Invalidität entsprechende Invalidenpension, sondern, sofern sie nicht schon die Pension der ersten Klasse beziehen, die der nächst höheren Klasse gewährt.
Dieselbe Vergünstigung darf unter gleichen Voraussetzungen auch anderen Invaliden beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu Theil werden, wenn sie ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich sind.

§. 77.

Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der darüber von dem Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Invaliden besetzt, welche den Civilversorgungsschein besitzen.
In dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den Invaliden und den übrigen Militair-Anwärtern tritt durch die obige Vorschrift ebensowenig eine Aenderung ein, wie in den, in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militair-Anwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen.

Invaliden-Institute.

§. 78.

An Stelle der Pensionirung können Ganzinvalide mit ihrer Zustimmung auch durch Einstellung in ein Invaliden-Institut (Invalidenhäuser, Invalidenkompagnien, so lange letztere noch bestehen) versorgt werden.
Die Aufnahme kann nur innerhalb der für dergleichen Institute festgestellten Etats erfolgen. [294]
Die Invalidenhäuser sollen vorzugsweise als Pflegeanstalten für solche Invalide dienen, die besonderer Pflege und Wartung bedürftig sind.
Das fernere Verbleiben in einem Invaliden-Institute kann von keinem Invaliden beansprucht werden, wenn seine Verhältnisse ihn dazu nicht mehr geeignet erscheinen lassen.

Verwendung im Garnisondienst.

§. 79.

Halbinvalide Unteroffiziere können im aktiven Militairdienst belassen werden, wenn sie sich zur Verwendung in solchen militairischen Stellen eignen, deren Dienst das Vorhandensein der Feld- beziehungsweise Seedienstfähigkeit nicht erfordert, und wenn sie dies statt der Gewährung der Pension wünschen.

§. 80.

Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, haben nur in dem Falle Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind.
Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ihnen eine der Voraussetzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der dritten bis ersten Klasse begründen, eine Unterstützung nach Maßgabe des Bedürfnisses bis zum Betrage der Pension der dritten Klasse gewährt werden.

Anmeldung des Versorgungsanspruchs.

§. 81.

Wer nach den vorstehenden Bestimmungen einen Anspruch auf Invalidenversorgung zu haben glaubt, muß denselben vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst anmelden.
Dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenstandes, wenn sie zum aktiven Militairdienst einberufen sind.

Versorgungsansprüche nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst.

§. 82.

Unteroffiziere und Soldaten, welche aus dem aktiven Militairdienst entlassen sind, ohne als versorgungsberechtigt anerkannt zu sein, und welche späterhin ganzinvalide und theilweise erwerbsunfähig werden, können einen Versorgungs-Anspruch geltend machen:
A. ohne Rücksicht auf die nach der Entlassung verflossene Zeit, wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird:
1) durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung (§. 59. zu a. und b.), oder
2) durch eine während des aktiven Militairdienstes a) im Kriege oder b) im Frieden überstandene kontagiöse Augenkrankheit; [295]
B. innerhalb dreier Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehentlich nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen,
wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird durch eine im Kriege erlittene innere Dienstbeschädigung oder durch eine auf Seereisen erlittene innere oder äußere Dienstbeschädigung, und
C. innerhalb sechs Monaten nach der Entlassung aus dem aktiven Militairdienste,
wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des aktiven Militairdienstes im Frieden erlittene Dienstbeschädigung verursacht ist.

§. 83.

Jede Dienstbeschädigung, welche in den Fällen des §. 82. als Veranlassung der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit angegeben wird, muß durch dienstliche Erhebungen vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst festgestellt sein. Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der Theilnehmer an einem Kriege statt, welche innerhalb der auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre nachweislich durch die im Kriege erlittenen Strapazen und Witterungseinflüsse ganzinvalide und theilweise erwerbsunfähig geworden sind (§§. 59. zu c. und 82. zu B.). Diese Ausnahme gilt auch bei den Theilnehmern an einer Seereise, welche innerhalb dreier Jahre nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen nachweislich durch die klimatischen Einflüsse der Seereise ganzinvalide und theilweise erwerbsunfähig geworden sind.

§. 84.

In den Fällen des §. 82. zu A. 1. und 2. unter a. findet während der auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre volle Berücksichtigung nach den vorstehenden Pensions- und Pensionszulage-Bestimmungen statt.
Später kommen zwar die Bestimmungen über Pensions- und Verstümmelungszulagen ohne Einschränkung zur Anwendung, dagegen kann alsdann bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit nur die Invalidenpension der fünften Klasse, bei größtentheils vorhandener Erwerbsunfähigkeit die der vierten Klasse, bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit die der dritten Klasse und bei gleichzeitigem Bedürfniß fremder Wartung und Pflege die der zweiten Klasse gewährt werden.
Dieselbe Beschränkung der Pensionsgewährung findet in den Fällen des §. 82. zu A. 2. unter b. statt. Die Verstümmelungszulage ist jedoch auch hier zu gewähren.
Auf die Fälle des §. 82. zu B. finden die im ersten Alinea des gegenwärtigen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

§. 85.

Auf die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden finden bei späterer Steigerung ihrer Invalidität die Bestimmungen des §. 84. mit der Maßgabe Anwendung, daß auch in den Fällen des §. 82. zu B. und zu C. keine Zeitbeschränkung, sondern nur die entsprechende Beschränkung der Pensionsgewährung eintritt. [296]

§. 86.

Für Temporär-Invalide (§. 63.) sind die in den §§. 65. bis 73. enthaltenen Pensions- und Pensionszulage-Bestimmungen so lange ohne Einschränkung maßgebend, bis ihrem Zustande nach definitiv über sie entschieden wird.

§. 87.

Der Civilversorgungsschein kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §. 75. und des §. 76. 1. und 2. Alinea auch den nach der Entlassung zur Versorgungsberechtigung anerkannten Invaliden gewährt werden.

§. 88.

Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste erhobenen Versorgungsansprüche findet alljährlich nur einmal statt.

B. Untere Militairbeamte.

§. 89.

Den Regiments-, Bataillons- und Zeughaus-Büchsenmachern wird bei eintretender Unfähigkeit zur Fortsetzung ihres Dienstes nach zehnjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 3½ Thalern, nach zwanzigjähriger Dienstzeit eine solche von 7 Thalern bewilligt.
Neben dieser Pension werden bei Ganzinvalidität die nachweislich durch den Krieg und bei Verstümmelungen, die durch Dienstbeschädigung verursacht sind, die Zulagen der §§. 71. und 72. gewährt.
Auf den Civilversorgungsschein haben Büchsenmacher keinen Anspruch; derselbe darf ihnen jedoch auf ihr Ansuchen für bestimmte Stellen ertheilt werden, wenn dadurch versorgungsberechtigte Unteroffiziere und Soldaten nicht benachtheiligt sind.

§. 90.

Alle übrigen unteren Militairbeamten werden bei eintretender Untauglichkeit zur Fortsetzung des Dienstes nach den für die Reichsbeamten zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Jedoch finden auch auf sie die Bestimmungen der §§. 71. und 72. Anwendung, wenn sie nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden oder durch Dienstbeschädigung verstümmelt sind.

§. 91.

Die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen des Soldatenstandes und die Registratoren bei den Generalkommandos werden nach vollendeter fünfzehnjähriger Dienstzeit bei eintretender Invalidität, sofern es für sie günstiger ist, nach den Bestimmungen des §. 90. pensionirt unter Belassung des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein.

§. 92.

Nach der Entlassung aus dem Militairdienst können die gemäß der §§. 89. bis 91. zu behandelnden Militairpersonen nur in Betreff der Zulagen der §§. 71. [297] und 72. einen Anspruch erheben, und sind dabei die Bestimmungen des §. 82. maßgebend.

§. 93.

Die ihr Einkommen aus dem Marine-Etat empfangenden Zimmerleute, Lootsen-Aspiranten, Matrosen und Jungen des Lootsen- und Betonnungspersonals der Kaiserlichen Marine erhalten, insoweit ihre Invalidität und Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg eingetreten ist, je nach dem Grade ihrer Erwerbsunfähigkeit die in den §§. 66. bis 71. für Gemeine aufgeführten Pensionssätze.
Auch finden auf sie, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72. und 73. Anwendung.

C. Bewilligungen für Hinterbliebene.

§. 94.

Den Wittwen derjenigen Militairpersonen der Unterklassen der Feldarmee und im §. 93. erwähnten Personen, welche
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des Krieges oder später verstorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind,
c) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairischen Aktion oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen (§. 59. Litt. c.) oder innerhalb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen verstorben sind,
werden besondere Bewilligungen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt.
Die im §. 45. über die Zugehörigkeit zur Feldarmee getroffenen Bestimmungen finden ihrer ganzen Ausdehnung nach auch hier entsprechende Anwendung.

§. 95.

Die Bewilligung beträgt für
a) die Wittwen der Feldwebel und Unterärzte monatlich 9 Thaler,
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere monatlich 7 Thaler,
c) die Wittwen der Gemeinen monatlich 5 Thaler.
Bei den Wittwen der unteren Militairbeamten ohne bestimmten Militairrang, sowie der im §. 93. erwähnten Personen ist für die Höhe der Bewilligung das den verstorbenen Männern zuletzt gewährte Diensteinkommen dergestalt maßgebend, daß
1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und darüber jährlich auf die Bewilligung von 9 Thalern monatlich, [298]
2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 bis zu 215 Thalern jährlich auf die Bewilligung von 7 Thalern monatlich,
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern jährlich auf die Bewilligung von 5 Thalern monatlich
Anspruch haben.
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten und bedingte der von ihnen zuletzt bekleidete Militairrang eine höhere Bewilligung, als das ihnen zuletzt gewährte Diensteinkommen, so wird den Wittwen die höhere Bewilligung gewährt.

§. 96.

Für jedes Kind der im §. 94. bezeichneten Personen wird bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 3½ Thalern, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, von 5 Thalern monatlich gewährt.
Eine Beihülfe von je 3½ Thalern monatlich erhält der hinterbliebene Vater oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter, sofern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert.

§. 97.

Die §§. 95. und 96. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

§. 98.

Die Bestimmungen der §§. 39. und 40. finden auch auf die Hinterbliebenen der im §. 94. bezeichneten Personen Anwendung.

D. Gemeinsame Bestimmungen.

Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen etc.

§. 99.

Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen, sowie die Bewilligungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Großeltern erfolgt monatlich im Voraus; eine Berechnung von Tagesbeträgen findet nicht statt.
Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen hebt mit dem Ersten desjenigen Monats an, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anspruchs durch die kompetente Behörde erfolgt.
Bei der ersten Zahlung werden die im Rückstande gebliebenen Beträge seit dem Ersten des auf die Anmeldung des Anspruchs folgenden Monats nachgezahlt.
Die Zahlung der Bewilligungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Großeltern beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. [299]

§. 100.

Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt:
1) durch den Tod;
2) im Falle temporairer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die Bewilligung erfolgt war;
3) sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat.

§. 101.

Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließlich sämmtlicher Zulagen ruht:
a) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militairdienst während ihrer Dauer.

§. 102.

Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension ausschließlich der Pensions- und Verstümmelungszulagen ruht:
a) während des Aufenthalts in einem Invaliden-Insitut;
b) während des Aufenthalts in einer militairischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt; die Pension kann jedoch in dergleichen Fällen denjenigen Invaliden, welche die Ernährer von Familien sind, nach Bedürfniß ganz oder zum Theil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie gewährt werden;
c) bei allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienst mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt, in dem die Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat.

§. 103.

Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst angestellten oder beschäftigen Pensionairs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, ausschließlich der Pensions- und Verstümmelungszulagen; oder
a) bei einem Feldwebel nicht 200 Thaler,
b) bei einem Sergeanten oder Unteroffizier nicht       150 Thaler,
c) bei einem Gemeinen nicht 100 Thaler,
so wird dem Pensionair, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen. [300]

§. 104.

Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionairs im Civildienst darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach §. 102. Litt. c. zulässige Gewährung von Pension und Dienstzulage neben dem Civileinkommen den Gesammtbetrag für sechs Monate nicht übersteigen.

§. 105.

Wer über das in dem §. 102. Litt. c. angegebene Zeitmaaß hinaus die Pension oder einen ihm nicht zustehenden Theilbetrag derselben forterhebt, muß sich bis zur völligen Deckung der stattgefundenen Ueberhebung Abzüge von seinem Diensteinkommen oder seinen nächstfolgenden Pensionsraten gefallen lassen.

§. 106.

Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs-, Staats- oder Gemeindekasse direkt oder indirekt gewährt wird; ferner der Dienst bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staats oder der Gemeinden unterhalten werden.
Dienstverrichtungen, in welchen dem Pensionair die Eigenschaft eines Beamten nicht beigelegt ist, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst[WS 1] gehören nicht hierher.

§. 107.

Den im Civildienst angestellten Militairpensionairen wird bei ihrem Ausscheiden aus diesem Dienst, wenn sie in demselben entweder gar keine oder eine geringere oder eine dem Betrage der Invalidenpension nur gleiche Civilpension erdient haben, an Stelle derselben die gesetzliche Invalidenpension aus Militairfonds wieder angewiesen.
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den Anspruch auf eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der Invalidenpension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag aus dem betreffenden Civilpensionsfonds bestritten.
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militairfonds bestritten.

§. 108.

Den im Kommunal- und Institutendienst etc. angestellten Militairpensionairen, denen bei ihrer Pensionirung aus diesem Dienst die früher zurückgelegte Militairdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerechnet wird, ist bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, den sie für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchen haben würden, die früher erdiente Invalidenpension zu gewähren. [301]

Schlußbestimmungen.

§. 109.

Mit Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wiedergewährung der Militairpension im Falle der Anstellung im Civildienst bezüglichen Angelegenheiten ist die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund der im zweiten Theile dieses Gesetzes geltend zu machenden Ansprüche Sache der Militairbehörden.

§. 110.

Denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welchen nach diesem Gesetze ein Anspruch auf Invalidenversorgung nicht zusteht, können im Falle ihrer Entlassung wegen Dienstuntauglichkeit bei dringendem Bedürfnisse vorübergehend, den Verhältnissen entsprechend, Unterstützungen bis zum Betrage der Invalidenpension dritter Klasse gewährt werden.

§. 111.

Die den Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen.

§. 112.

Den im zweiten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften wird rückwirkende Kraft beigelegt für die Theilnehmer an dem letzten Kriege mit Frankreich.
Für die übrigen bereits ausgeschiedenen Militairpersonen und deren Hinterbliebene bleiben diejenigen Versorgungsgesetze, welche bisher auf sie anwendbar waren, maßgebend, jedoch finden die Bestimmungen der §§. 99 – 108. unbeschadet der etwa bereits erworbenen höheren Ansprüche auch auf sie Anwendung.

Dritter Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Verfolgung von Rechtsansprüchen.

§. 113.

Ueber die Rechtsansprüche auf Pensionen, Beihülfen und Bewilligungen, welche dieses Gesetz (Theil I. und II.) gewährt, findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt.

§. 114.

Vor Anstellung der Klage muß der Instanzenzug bei den Militair-Verwaltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann bei Verlust des Klagerechts [302] innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Kläger die endgültige Entscheidung der Militair-Verwaltungsbehörde bekannt gemacht worden, angebracht werden.

§. 115.

Die Entscheidungen der Militairbehörden darüber:
a) ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob
b) im einzelnen Falle das Kriegs- oder Friedensverhältniß als vorhanden anzunehmen ist, ob
c) eine Beschädigung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob
d) einer der im §. 45., Alinea 1. und 2. gedachten Fälle vorhanden ist, und ob
e) sich der Invalide gut geführt hat (§. 75.),
sind für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten Ansprüche (§. 113.) maßgebend.

§. 116.

In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung wird der Militairfiskus durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents, der Marinefiskus durch das Marineministerium vertreten und ist die Klage bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirk die betreffende Behörde ihren Sitz hat.

Aufhebung früherer Bestimmungen.

§. 117.

Alle bisherigen Bestimmungen, welche nicht im Einklange mit dem gegenwärtigen Gesetze stehen, sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Kapitalverdienst oder: Kopialien = Gebühren für Abschriften