Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 26, Seite 536 - 545
Fassung vom: 30. Juni 1900
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Bekanntmachung: 11. Juli 1900
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[536]

(Nr. 2691). Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. Vom 30. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Umfang der Fürsorge.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Thätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallversicherung versichert sein würden, so ist für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu leisten.
Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, ebenso die zur Forst- oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung zwangsweise angehaltenen Personen.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Entschädigung tritt bei Körperverletzung oder Tödtung ein.
Die Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Verletzte sich den Unfall bei Begehung einer strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten zugezogen, welches als eine grobe Verletzung der Hausordnung erscheint, so kann die Entschädigung ganz oder theilweise versagt oder, sofern er im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes eine Rente erhalten würden, diesen ganz oder theilweise überwiesen werden.

§. 3.[Bearbeiten]

Im Falle der Verletzung wird als Entschädigung außer freier ärztlicher Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln sowie den zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmitteln (Krücken, Stützapparaten und dergleichen) für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit dem Verletzten nach der Entlastung aus der Anstalt eine Rente gewährt. Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so fällt die Entschädigung für die Zeit bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Unfalle fort.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer als Vollrente den zweihundertfachen Betrag desjenigen ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher [537] Tagearbeiter (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes), welcher für den Ort der letzten mindestens drei Monate währenden Beschäftigung festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb des letzten Jahres vor Antritt der Haft gehabt hat. Kann ein solcher Beschäftigungsort im Inlande nicht ermittelt werden, so ist der niedrigste Satz zu Grunde zu legen, welcher in dem Bezirke der für den Sitz der Anstalt zuständigen höheren Verwaltungsbehörde als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher erwachsener männlicher beziehungsweise weiblicher Tagearbeiter festgesetzt ist;
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
Der Höchstbetrag der Vollrente ist dreihundert Mark.
Bei der Berechnung der Rente für Personen, welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, ist derjenige Theil des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbsfähigkeit entspricht. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so sind nur freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate und dergleichen) zu gewähren.

§. 4.[Bearbeiten]

Im Falle der Tödtung ist außerdem von dem Zeitpunkt ab, mit welchem der Gefangene, wenn er am Leben geblieben wäre, in Folge der Strafverbüßung oder des Straferlasses entlassen worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente zu zahlen, welche beträgt:
1. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung,
2. für jedes Hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre
den sechzigfachen Betrag des nach §. 3 zu Grunde zu legenden Tagelohns, jedoch nicht mehr als neunzig Mark.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundertundachtzigfachen Betrag des Tagelohns (§. 3) und im Höchstbetrage zweihundertundsiebenzig Mark jährlich nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den einhundertundachtzigfachen Betrag des Tagelohns (§. 3), jedoch nicht mehr als zweihundertundsiebenzig Mark als Abfindung.
Die Entschädigung der Hinterbliebenen fällt fort, wenn Thatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß der Getödtete auf freiem Fuße zum Unterhalte seiner Angehörigen nichts beigetragen hätte. Die Entschädigung der Wittwe fällt fort, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist. [538]
Die Entschädigung kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn die Ehefrau, bevor ihrem Ehemanne die Freiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen Grund seit mindestens einem Jahre von der häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten und ohne Beihülfe des Ehemanns ihren Unterhalt gefunden hat.
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit Hinterlassung von Kindern verstirbt.

§. 5.[Bearbeiten]

An Stelle der im §. 3 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in der Heilanstalt steht seinen im §. 4 bezeichneten Angehörigen die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als ihnen dieselbe im Falle des Todes des Verletzten zu gewähren sein würde.
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfallrente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit erlangen werde, so kann zu diesem Zwecke jederzeit ein neues Heilverfahren eingeleitet werden. Dabei finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 Anwendung.
Hat der Verletzte sich den gemäß Abs. 1, 3 oder §. 3 Abs. 1 getroffenen Anordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm die Entschädigung auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird.

§. 6.[Bearbeiten]

Ausländern sowie deren Hinterbliebenen wird die Rente nicht gewährt.

Entschädigungsverpflichtete.[Bearbeiten]

§. 7.[Bearbeiten]

Die Entschädigung erfolgt durch den Bundesstaat, in dessen Gebiete die Anstalt liegt, in welcher der Unfall eingetreten ist, oder in dessen Gebiete die zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat.
Die Verpflichtung des Bundesstaats kann durch Landesgesetz auf andere Stellen übertragen werden. Die Bundesstaaten sind auch befugt, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Verbände, die Gefangenenanstalten unterhalten, zu Beiträgen heranzuziehen.
Mehrere Bundesstaaten können sich für ihre Gebiete oder Theile derselben behufs gemeinsamer Tragung der Lasten mit einander verbinden. Die Vereinbarung muß sich auf die Verwaltung, die Beaufsichtigung und das Verfahren sowie auf die Verteilung der Lasten und Kosten erstrecken.
Unternehmer, welche auf Grund eines Vertrags mit der Anstaltsleitung Gefangene (§. 1) beschäftigen, können zu Beiträgen an diejenige Kasse, welche [539] die Entschädigung zu gewähren hat, oder wenn sich der Unfall aus Anlaß einer für ihre Rechnung in oder außerhalb der Anstalt stattfindenden Beschäftigung zugetragen hat, zum Ersatze der der Kasse gemäß §§. 2 bis 5 erwachsenden Ausgaben herangezogen werden. Die Höhe der Beiträge sowie der Umfang und die Voraussetzungen der Ersatzpflicht sind durch den mit dem Unternehmer abzuschließenden Vertrag zu regeln. Die betreffenden Bestimmungen sind der Ausführungsbehörde auf Verlangen mitzutheilen.

§. 8.[Bearbeiten]

Behufs Ausführung dieses Gesetzes hat der Entschädigungsverpflichtete (§. 7) Ausführungsbehörden einzusetzen. Die Ausführungsbehörden sind, soweit nicht durch Landesgesetz oder durch Vereinbarung (§. 7) andere Bestimmungen getroffen werden, von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen.
Die auf Grund der §§. 7, 8 getroffenen Einrichtungen sind dem Bundesrathe mitzutheilen und durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

Untersuchung.[Bearbeiten]

§. 9.[Bearbeiten]

Jeder Unfall, durch welchen eine unter dieses Gesetz fallende Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine über den Zeitpunkt der Entlassung hinauswirkende Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, ist durch den Vorstand der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht ist, alsbald einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:
1. die Veranlassung und Art des Unfalls;
2. die getödteten oder verletzten Personen;
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen;
4. die nach §. 4 entschädigungsberechtigten Hinterbliebenen;
5. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht.
Nach Abschluß der Untersuchung sind die Verhandlungen der Ausführungsbehörde einzusenden.

Verfahren.[Bearbeiten]

§. 10.[Bearbeiten]

Die Entschädigung ist von Amtswegen, im Falle der Tödtung sofort, im Falle der Verletzung unmittelbar vor der Entlassung des Verletzten aus der Anstalt festzustellen. Eine Rente ist im Falle der Verletzung nur dann zu gewähren, wenn bei der Entlassung die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht.
Entschädigungen auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses, wenn es sich [540] um die Folgen einer Körperverletzung handelt, vor der Entlassung, und wenn der Unfall den Tod herbeigeführt hat, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht war, zu beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine die Entschädigung begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Stellung des Antrags durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.

§. 11.[Bearbeiten]

Die Festsetzung der Entschädigungen erfolgt durch die Ausführungsbehörde.
Ueber die Festsetzung der Rente ist dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen und soweit in den Fällen des §. 7 Abs. 3 zu den Lasten des einzelnen Unfalls der Unternehmer beizutragen hat, auch diesem ein schriftlicher Bescheid, aus welchem die Art der Berechnung ersichtlich sein muß, zuzustellen.
Die Zustellung kann durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung.
Innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen sowie dem Unternehmer die Beschwerde zu. Die Beschwerde hat, ausgenommen im Falle des §. 5 Abs. 3, 4, keine aufschiebende Wirkung.
Die Landes-Zentralbehörde bezeichnet die für die Entscheidung über Beschwerden zuständige Stelle. Diese muß in dem Bescheid angegeben werden. Die Entscheidung kann mit Genehmigung des Reichskanzlers dem Reichs-Versicherungsamt übertragen werden.
Die zur Entscheidung berufene Stelle entscheidet endgültig.

§. 12.[Bearbeiten]

Zu dem Zeitpunkte, mit welchem der Bezug der Rente beginnt (§§. 3, 4), ist dem Berechtigten von der Ausführungsbehörde die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt (§. 18) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt beim Eintritte von Veränderungen.

Veränderung der Verhältnisse.[Bearbeiten]

§. 13.[Bearbeiten]

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. [541]
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Rentenempfänger unter Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Eine Erhöhung der Rente tritt nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags ein. Eine Minderung, Einstellung (§. 15) oder Aufhebung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 3 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Anstaltsvorstand angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Stellung des Antrags durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist.

§. 14.[Bearbeiten]

Die nach diesem Gesetze festgestellten Renten sind in monatlichen und, wenn sich der Jahresbetrag auf sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet.

Ruhen der Rente.[Bearbeiten]

§. 15.[Bearbeiten]

Der Bezug der Rente ruht:
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchs zu überweisen;
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundesraths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden;
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es unterläßt, der Ausführungsbehörde seinen Aufenthalt mitzutheilen. [542]
Die Ausführungsbehörde hat über die Mittheilung des Aufenthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen Konsul persönlich vorzustellen hat.
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungspflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf;
4. solange der Berechtigte als Landstreicher umherzieht.

Kapitalabfindung.[Bearbeiten]

§. 16.[Bearbeiten]

Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zwanzig oder weniger Prozenten der Vollrente festgestellt, so kann die Ausführungsbehörde den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist die Beschwerde (§. 11) zulässig.
Das Rechtsmittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur endgültigen Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden.

Uebertragung der Renten.[Bearbeiten]

§. 17.[Bearbeiten]

Die Uebertragung der Renten auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Bezüge vor Anweisung der Rente von dem Betriebsunternehmer oder von dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht ist, oder von einem Organe der Ausführungsbehörde gegeben worden ist;
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen;
3. zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Armenverbände.

Auszahlung durch die Post.[Bearbeiten]

§. 18.[Bearbeiten]

Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung der Ausführungsbehörde vorschußweise durch die Postverwaltung, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Unfalls beziehungsweise der Entlassung aus dem Gewahrsame seinen Wohnsitz hatte, oder in deren Bezirk er bei der Entlassung überwiesen wird. [543]
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei der Behörde, von welcher die Zahlungsanweisung erlassen worden ist oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen.

Liquidation der Post und Abführung der Beträge an die Postkasse.[Bearbeiten]

§. 19.[Bearbeiten]

Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral-Postbehörden den einzelnen Ausführungsbehörden Nachweisungen der auf Anweisung derselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Die Ausführungsbehörden haben die von den Zentral-Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.

§. 20.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung von Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, ihren von Unfällen betroffenen Mitgliedern sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Entschädigung gewährt ist oder noch zu gewähren ist, so ist hierfür den verpflichteten Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz fallenden Kassen als Ersatz der im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen werden. Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden.

§. 21.[Bearbeiten]

Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 20 Abs. 2 bis 4) ist bei der Ausführungsbehörde anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für [544] eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung geltend zu machen.
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §. 20 Abs. 2 bis 4 zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

§. 22.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen der §§. 20, 21 gelten auch für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen.

Haftpflicht.[Bearbeiten]

§. 23.[Bearbeiten]

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen und deren Hinterbliebene können, auch wenn sie eine Entschädigung nicht erhalten, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen die Anstalt nicht geltend machen, gegen die Beamten der Anstalt, den Unternehmer (§. 7 Abs. 4), dessen Vertreter und Beauftragte nur dann, wenn gegen diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, welche ihnen nach diesem Gesetze zu gewähren ist.
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen nach diesem Gesetz Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfange sie zu gewähren ist.

§. 24.[Bearbeiten]

Diejenigen Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken- und sonstigen Unterstützungskassen (§. 20 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften den auf Grund dieses Gesetzes Entschädigungsverpflichteten für deren Aufwendungen auch [545] ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Ausführungsbehörde befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen.
In gleicher Weise haftet als Unternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.
Der Anspruch (Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle.
Die Bestimmung des §. 23 Abs. 3 findet Anwendung.

§. 25.[Bearbeiten]

Die in den §§. 23, 24 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

§. 26.[Bearbeiten]

Die Haftung dritter, in den §§. 23, 24 nicht bezeichneter Personen bestimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf den nach diesem Gesetz Entschädigungsverpflichteten im Umfange seiner durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über.

§. 27.[Bearbeiten]

Der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten, wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.