Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche

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Titel: Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 25, Seite 212 - 213
Fassung vom: 9. Juni 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14.Juni 1871
Inkrafttreten:
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(Nr. 654.) Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. Vom 9. Juni 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die von Frankreich durch den Artikel I. des Präliminar-Friedens vom 26. Februar 1871. abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der durch den Artikel I. des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871. und den dritten Zusatzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt.

§. 2.

Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Lothringen am 1. Januar 1873. in Wirksamkeit. Durch Verordnung des Kaisers mit Zustimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher eingeführt werden.
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Reichstages.
Artikel 3. der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.

§. 3.

Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus.
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser bei Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und bei der Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß und Lothringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zustimmung des Reichstages gebunden.
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und allgemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mittheilung gemacht.
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger Regelung durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu.

§. 4.

Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.[213]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.