Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
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(Nr. 538.) Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 355.). Vom 21. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
- Die §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 355.) treten am Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.