Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze
Erscheinungsbild
[194]
(Nr. 1033.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom 23, Dezember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die vom Reichstage zur Vorberathung der Entwürfe
- eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu demselben, [195]
- einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben,
- sowie
- einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben
- eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusetzen.
§. 2.
- Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions-Verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung.
§. 3.
- Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt.
§. 4.
- In einer der folgenden Sessionen der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz-Entwürfe ein.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1874.