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Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
Abkürzung:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 23, Seite 341–348
Fassung vom: 15. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1895
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(Nr. 2246.) Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. Vom 15. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Floßführer ist, wer ein Floß auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern führt, gleichviel ob er bei einem Unternehmer, welcher die Beförderung des Floßes übernommen hat (Frachtflößer), oder bei dem Eigenthümer des Floßes im Dienste steht, oder ob er die Beförderung des Floßes selbst als Frachtflößer übernommen hat.

§. 2.

Der Floßführer ist verpflichtet, bei seinen Obliegenheiten, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Floßführers anzuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Dienstherrn, sondern auch dem Absender und dem Empfänger des Floßes, sowie den Personen der Floßmannschaft, es sei denn, daß er auf Anweisung des Dienstherrn gehandelt hat.
Auch in dem letzteren Falle bleibt der Floßführer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Dienstherrn die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.

§. 3.

Der Floßführer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Floß fest und dauerhaft verbunden, gehörig ausgerüstet, insbesondere mit den nöthigen Reserveausrüstungsgegenständen versehen und hinreichend bemannt ist.
Dauert die Reise voraussichtlich so lange, daß ein Uebernachten der Floßmannschaft auf dem Floße nöthig ist, so muß das letztere mit einem Schlafraume versehen sein.

§. 4.

Der Floßführer hat vor Antritt der Reise sich zu überzeugen, daß die Angaben über Stückzahl und Länge der Hölzer in den auf die Beförderung bezüglichen Urkunden (Frachtbrief, Lieferschein) richtig sind, und die Aenderung unrichtiger Angaben herbeizuführen. Unterläßt er dies, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Floßführer die Hölzer in der Zahl und Länge, wie sie in den Urkunden verzeichnet sind, empfangen hat.
Für Borkeverlust ist der Floßführer sowie der Frachtflößer nur im Falle einer böslichen Handlungsweise verantwortlich. [342]

§. 5.

Wenn der Floßführer durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Floß zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Dienstherrn einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Floßführer einsetzen.
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.

§. 6.

Der Floßführer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Floßes, von Verlusten an Ausrüstungsgegenständen sowie von der Einsetzung eines anderen Floßführers (§. 5) den Dienstherrn in Kenntniß zu setzen.
Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu verändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Dienstherrn nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten.

§. 7.

Wenn der Floßführer nicht im Dienste eines Frachtflößers oder des Floßeigenthümers steht, sondern selbst als Frachtflößer die Beförderung des Floßes übernommen hat, so sind die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an den Absender zu richten.

§. 8.

Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so ist der Floßführer berechtigt und auf Verlangen seines Dienstherrn, des Absenders oder des Empfängers des Floßes verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Floß vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.

§. 9.

Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen Termin, zu welchem der Floßführer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Dienstherrn des Floßführers sowie dem Absender und dem Empfänger des Floßes ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne unverhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. [343]

§. 10.

Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung.
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Floßführers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
Der Dienstherr des Floßführers, der Absender und der Empfänger des Floßes, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.

§. 11.

In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers beantragt, so hat derselbe die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Floßführer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.

§. 12.

Sobald das Floß am Ablieferungsorte angekommen ist, hat der Floßführer dies dem Empfänger anzuzeigen.
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

§. 13.

Der Floßführer hat das Floß an dem ihm von dem Empfänger angewiesenen Platze festzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen oder die Sperrung des Platzes durch andere Flöße oder durch Schiffe die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Floßführer, falls der Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Platz bezeichnet, selbst einen Platz zum Festlegen des Floßes wählen.
Bei der Auswahl dieses Platzes hat der Floßführer das Interesse des Empfängers thunlichst zu berücksichtigen; auch hat er ihm unverzüglich von der Festlegung des Floßes Mittheilung zu machen. [344]
Ist der von dem Empfänger bezeichnete Platz nur zeitweilig nicht zu erreichen, so ist der Floßführer auf Verlangen des Empfängers verpflichtet, mit der Mannschaft so lange bei dem Floße zu bleiben, bis es an diesem Platze festgelegt ist. Die durch den Aufenthalt entstehenden Mehrkosten hat der Empfänger zu ersetzen.

§. 14.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Floßes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist der Floßführer befugt, das Floß einem Spediteur oder einem sonst geeigneten Dritten für Rechnung und Gefahr des Empfängers zu übergeben.
Er hat hiervon den Absender und, falls der Empfänger bekannt ist, auch diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

§. 15.

Zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Dienstherrn, insbesondere zur Einziehung der Frachtforderung desselben, ist der Floßführer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.

§. 16.

Der Floßführer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im §. 133a der Gewerbeordnung bezeichneten Personen gelten.
Das Dienstverhältniß des Floßführers endigt, sofern nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ablieferung des Floßes.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 133b bis 133d der Gewerbeordnung.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Floßführer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die vertragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am Ablieferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floßführer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Floßführer sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.

§. 17.

Zur Floßmannschaft gehören mit Ausnahme des Floßführers alle zum Flößereidienste auf dem Floße angestellten Personen.
Die Floßmannschaft untersteht der Gewerbeordnung. [345]

§. 18.

Die Verpflichtung des Floßmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der Floßmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Seine Verbindlichkeit zum Schadensersatze wird hierdurch nicht berührt.

§. 19.

Der Floßmann ist verpflichtet, in Ansehung des Floßdienstes den Anordnungen des Floßführers Folge zu leisten und jederzeit alle für die Flößerei ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Floß ohne Erlaubniß des Floßführers nicht verlassen.
Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so hat der Floßmann für Rettung der Personen und für Sicherung der Floßtheile und der Geräthschaften den Anordnungen des Floßführers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.

§. 20.

Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Floßmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.

§. 21.

Das Dienstverhältniß des Floßmannes endigt, sofern nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ablieferung des Floßes.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit zu verlangen, finden die Bestimmungen der §§. 123 bis 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Floßmannes auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch den Eintritt des Winters verhindert wird.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Floßmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die vertragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am Ablieferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floßmann Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Floßmann sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.

§. 22.

Für Beschädigungen, welche in Folge des Verschuldens des Floßführers oder einer Person der Floßmannschaft durch das Floß verursacht werden, haftet [346] der Eigenthümer mit dem Floße, unbeschadet seines Rückgriffsrechts gegen den Frachtflößer und gegen die schuldigen Personen. Für das Verschulden eines Zwangslootsen ist der Eigenthümer nicht verantwortlich.
Dem Entschädigungsberechtigten steht wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem Floße mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht ist, solange das geflößte Holz noch ein geschlossenes Floß bildet, gegen jeden Besitzer verfolgbar. Nach diesem Zeitpunkte kann das Pfandrecht nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, der den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Die Klage kann, solange das Floß noch nicht abgeliefert ist, gegen den Floßführer gerichtet werden.

§. 23.

Eine persönliche Verpflichtung des Eigenthümers wird durch die Bestimmungen des §. 22 nicht begründet. Soweit jedoch im Falle der Veräußerung des Floßes das Pfandrecht an diesem erlischt, haftet der Veräußerer in Höhe des Erlöses persönlich.
Eine nach dem bürgerlichen Rechte begründete persönliche Haftung des Eigenthümers des Floßes oder des Frachtflößers wird hierdurch nicht berührt.

§. 24.

Wird ein in Gefahr befindliches, von der Floßbesatzung verlassenes Floß oder werden Theile eines Floßes, welche auf dem Wasser treiben oder an das Ufer getrieben sind, geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Floß durch die Hülfe dritter Personen aus einer Gefahr gerettet, so haben diese Anspruch auf Hülfslohn.
Der Besatzung des Floßes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu.

§. 25.

In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt.
Der Berge- und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe [347] ausgesetzt haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene Werth derselben.

§. 26.

Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfeleistung betheiligt, so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen vertheilt.
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben.

§. 27.

Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubniß des anwesenden Floßführers das Floß betreten hat;
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Floßführer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.

§. 28.

Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und Hülfslohnes, steht dem Gläubiger an den geborgenen oder geretteten Gegenständen ein Pfandrecht mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden.
In Bezug auf die Verfolgbarkeit des Pfandrechts gegen dritte Besitzer finden die Bestimmungen des §. 22 Absatz 2 und in Bezug auf die persönliche Verpflichtung des Eigenthümers des Floßes die Bestimmungen des §. 23 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Die Pfandklage kann, solange die geretteten Gegenstände noch nicht an den Empfänger ausgeliefert sind, gegen den Floßführer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die Bergung oder Hülfeleistung stattgefunden hat.

§. 29.

Die Pfandrechte für Bergungs- und Hülfskosten haben den Vorrang vor den Pfandrechten für Ansprüche wegen Beschädigung durch das Floß (§. 22). Unter mehreren Pfandrechten der ersteren Art geht das später entstandene dem früher entstandenen vor; mehrere Pfandrechte für Ansprüche wegen Beschädigung stehen im Range gleich.
Beide Arten von Pfandrechten gehen allen sonstigen Pfandrechten vor.

§. 30.

Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
1. die öffentlichen Abgaben für die Flößerei, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; [348]
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen des Floßführers und der Floßmannschaft;
3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch ein Floß, sowie die Erstattungsforderung des Eigenthümers des Floßes gegen den Frachtflößer und gegen den Floßführer oder die Floßmannschaft (§. 22 Absatz 1);
4. die Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und Hülfslohnes;
5. die Forderungen des Frachtflößers wegen der Fracht mit Nebengebühren und Auslagen.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

§. 31.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.

§. 32.

Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der Floßführer zu treffen. Bezüglich der Flößerei auf Wasserstraßen, auf welchen eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, steht diese Befugniß der Landesregierung zu.
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Floßführers ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.

§. 33.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.