Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 48, Seite 899–900
Fassung vom: 3. August 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. August 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[899]

(Nr. 3654.) Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. Vom 3. August 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Es ist verboten, Malz aus Gerste, die bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet nach einem niedrigeren als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze verzollt worden ist, zu Brauzwecken zu verwenden.
Der Bundesrat erläßt die zur Durchführung des Verbots erforderlichen Bestimmungen. Er ist insbesondere befugt, für die zum niedrigeren Zollsatz eingeführte Gerste eine Kennzeichnung vorzuschreiben.
Jeder Verkäufer der zum niedrigeren Zollsatze verzollten und nicht kenntlich gemachten ausländischen Gerste ist verpflichtet, dem Käufer ausdrücklich von der erfolgten Verzollung nach dem niedrigeren Zollsatze Kenntnis zu geben.

§ 2.[Bearbeiten]

Wer es unternimmt, zu Brauzwecken Malz zu verwenden, das aus Gerste bereitet ist, die bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet nach einem niedrigeren als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze verzollt worden ist, oder solche Gerste, wenn sie nicht kenntlich gemacht ist, ohne ausdrücklichen Hinweis auf die nach dem niedrigeren Zollsatz erfolgte Verzollung (§ 1 Abs. 3) in den Verkehr bringt, macht sich der Zolldefraudation (§ 135 des Vereinszollgesetzes) schuldig. [900]
Als vorenthaltene Abgabe ist derjenige Zollbetrag anzusehen, welcher sich aus dem Unterschiede zwischen dem angewandten und dem für Malzgerste in Betracht kommenden Zollsatz ergibt.
Für die Berechnung der Abgabe sind 75 Kilogramm Malz gleich 100 Kilogramm Gerste anzunehmen.
Die Geldstrafe beträgt mindestens fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark zu erkennen.

§ 3.[Bearbeiten]

Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen,
1. wenn Gerste, die nach dem niedrigeren Zollsatze verzollt worden ist, oder aus solcher bereitetes Malz in die Räume einer Brauerei eingebracht oder dort vorgefunden wird, sofern die Einbringung nicht mit Genehmigung der Zollbehörde erfolgt ist;
2. wenn gekennzeichnete Gerste oder aus solcher bereitetes Malz einem auf Beseitigung der Kennzeichnung gerichteten Verfahren unterworfen wird.
Wird festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 4 ein.

§ 4.[Bearbeiten]

Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen, öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen werden, sofern nicht die Defraudationsstrafe zu verhängen ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

§ 5.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ bei Helsingoer, den 3. August 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.