Gesetz, betreffend eine Ergänzung des § 51 des Reichsbeamtengesetzes
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(Nr. 2971.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 23. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Dem § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) wird folgende Bestimmung als dritter Absatz hinzugefügt:
- Auf die Post- und Telegraphenbeamten finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1903.