Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 18, Seite 319 - 321
Fassung vom: 26. Mai 1868
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Bekanntmachung: 15. Juni 1868
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[319]

(Nr. 110.) Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend. Vom 26. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

§. 1.

Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Taback unterliegt einer Steuer nach Maaßgabe der Größe der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke.
Die Steuer beträgt von je sechs Quadratruthen (Preußisch) mit Taback bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 Kr.) jährlich.
Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback bepflanzten Gesammtfläche durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maaß bei der Steuer unberücksichtigt.

§. 2.

Befreiung von der Steuer (§. 1.) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, oder von mehreren zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern, mit Taback bebaute Gesammtfläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt.

§. 3.

Jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten nach §. 1. steuerpflichtigen Grundfläche ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe im Landesmaaße genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung.

§. 4.

Die Angaben (§. 3.) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabackspflanzer nicht erwachsen. [320]

§. 5.

Nach geschehener Prüfung (§. 4.) wird die von dem Tabackspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht.
Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zur einen Hälfte im Monat Dezember, zur anderen Hälfte im Monat April fällig.

§. 6.

Der Inhaber (§. 3.) eines mit Taback bepflanzten Grundstücks ist zu der im §. 3. vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.

§. 7.

Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
Die Bestimmungen über die Höhe der zu gewährenden Steuererlasse dürfen nicht ungünstiger sein, als die dafür bisher in Preußen (nach dem Remissions-Reglement vom 29. Dezember 1828.) geltend gewesenen Vorschriften.

§. 8.

Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 50 Pfund versendeten Taback wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen Kontrole-Bedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Zentner Rohtaback und Schnupftaback 15 Sgr., für den Zentner entrippte Blätter und Tabacksfabrikate (mit Ausnahme des Schnupftabacks) 20 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von beziehungsweise 20 Sgr. und 25 Sgr. für den Zentner zu erhöhen. Für sogenannten Geiz, grüne Tabacksblätter, Tabacksstengel und Abfälle wird keine Vergütung gewährt.

§. 9.

Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahre 1869. mit Taback bebauten Grundstücke erhoben. [321]

§. 10.

1) Wer es unterläßt, die im §. 3. vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen Steuerbetrages, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten.
2) Wer zwar alle mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angiebt, dabei jedoch die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächenmaaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Taback bepflanzten Grundstücks beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaaße. Daneben ist die einfache Steuer zu erlegen.
3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt.

§. 11.

Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, erfolgt ihre Verwandlung in Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen der Zollstrafgesetze.

§. 12.

Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen das gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren.

§. 13.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Mai 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.