Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 26, Seite 282 - 284
Fassung vom: 26. Juni 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Juli 1869
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[282]

(Nr. 313.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 26. Juni 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc..

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Vom 1. September d. J. ab wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit acht Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzern vom Zollzentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. [283]

§. 2.[Bearbeiten]

Vom 1. September d. J. ist an Eingangszoll vom Zentner ausländischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar von
1) Zucker: raffinirter Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des Holländischen Standart Nr. 19. und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 5 Rthlr. –  Sgr.
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1. gedachten gehört 4 Rthlr. –  Sgr.
3) Syrup. 2 Rthlr. 15 Sgr.
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2. aufgeführten Eingangszolle.
4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung frei.
Für Tara werden vom Zentner Bruttogewicht vergütet:
beim Eingang von Brod- (Hut-) Zucker, Kandis-, Bruch- oder Lumpenzucker:
14 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze,
19 Pfund in anderen Fässern,
13 Pfund in Kisten,
 7 Pfund in Körben;
beim Eingange von Rohzucker und Farin (Zuckermehl), sowie gestoßenem Zucker:
13 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen- oder anderem harten Holze,
10 Pfund in anderen Fässern,
13 Pfund in Kisten,
 8 in außereuropäischen Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans),
 7 Pfund in anderen Körben,
 4 Pfund in Ballen;
beim Eingange von Syrup:
11 Pfund in Fässern.

§. 3.[Bearbeiten]

Bei der Ausfuhr von inländischem wie von ausländischem Zucker über die Zollvereinsgrenze oder bei dessen Niederlegung in öffentlichen Niederlagen wird, wenn die auszuführende Menge mindestens zehn Zentner beträgt, eine Vergütung für den Zentner gewährt: [284]
a) für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation 3 Rthlr.  4 Sgr.
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Broden bis zu 25 Pfund Nettogewicht oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert 3 Rthlr. 25 Sgr.
c) für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle weiße trockenen (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltende) Zucker, in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent Polarisation 3 Rthlr. 18 Sgr.
Der Bundesrath des Zollvereins hat die Zollämter zu bestimmen, über welche die Ausfuhr bewirkt werden kann. Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die bei der Ausfuhr von Zucker gegen Vergütung abzugebende Deklaration auf den Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde.

§. 4.[Bearbeiten]

Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch unrichtige Angabe des Zuckergehalts oder der sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Bezeichnung) des Zuckers, Steuer- oder Zollvergütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine Vergütung überhaupt nicht gewährt wird, in Anspruch genommen, so hat der Deklarant den Betrag des vierten Theils der in Anspruch genommenen Vergütung als Strafe verwirkt. Wird durch die unrichtige Angabe des Zuckergehalts eine höhere Steuer- oder Zollvergütung, als die für die Klasse, zu welcher der auszuführende Zucker gehört, festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen, so hat der Deklarant das Doppelte der Differenz zwischen der zuständigen und der beanspruchten Vergütung als Strafe verwirkt.
Außer den vorstehend gedachten Strafen tritt die Konfiskation des unrichtig deklarirten Zuckers ein, wenn solcher in der Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, zwischen Zucker verpackt worden ist, für welchen eine Vergütung, beziehungsweise eine höhere Vergütung gewährt wird.
Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein Drittel Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. Ist zwar dieser Prozentbetrag überschritten, aber der Beweis geführt, daß die Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, nicht vorgelegen habe, so ist nur eine Ordnungsstrafe von fünf bis fünfzig Thalern (fünf bis fünf und siebenzig Gulden) verwirkt.

§. 5.[Bearbeiten]

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.