Gesetz, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend.

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Titel: Gesetz, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie: Wasserrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853 Nr. 9 S. 75-82
Fassung vom: 20. Februar 1853
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. März 1853
Inkrafttreten:
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Gesetz,
die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

     Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Triebwerke (Mühlen-, Rad- und sonstige Werke, welche durch Wasser getrieben werden) dürfen nur mit Genehmigung der Regierungsbehörde an Bächen (nicht schiffbaren Flüssen und Bächen) und deren Seitengräben angelegt werden.
Wer, ohne diese Genehmigung erhalten zu haben, ein Triebwerk anlegt, ist mit einer Geldbuße von drei bis dreißig Gulden und wenn er, ohne die Genehmigung erhalten zu haben, das Werk betreibt, noch außerdem mit einer Geldbuße von fünf bis dreißig Gulden zu bestrafen. Auch ist auf Antrag der Regierungsbehörde auf Entfernung der Anlage von dem Polizeigericht zu erkennen.

Art. 2.

Wer ein Triebwerk an einem Bache oder dessen Seitengräben anlegen will, hat sein Gesuch um deßfallsige Genehmigung bei der Regierungsbehörde des Bezirks, in welchem das Triebwerk angelegt werden soll, einzureichen und demselben diejenigen durch Verordnung näher zu bezeichnenden Pläne und Auseinandersetzungen beizuschließen, welche zur Beurtheilung der Ausführbarkeit, Zulässigkeit und des Umfangs des Unternehmens erforderlich sind.

Art. 3.

Die Regierungsbehörde hat das Gesuch nach vorausgegangener technischer Begutachtung und nach Vernehmung des Ortsvorstandes der Gemarkung, in welcher das Triebwerk errichtet werden soll, einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen, und wenn sich daraus ergibt, daß die beabsichtigte Anlage einem öffentlichen Interesse widerstreitet, oder aus polizeilichen Gründen unzulässig ist, oder durch das Unternehmen der beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden kann, das Gesuch ohne weitere Verhandlungen abzuweisen.

Art. 4.

Stehen die im vorhergehenden Artikel bemerkten Anstände dem Gesuche nicht entgegen, so ist dasselbe mit seinen Beilagen auf Verfügung der Regierungsbehörde in der Gemeinde, in deren Gemarkung das Triebwerk angelegt werden soll, sechs Wochen lang offen zu legen, daß dieses geschehen, nicht blos in der betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise, sondern auch in der Darmstädter Zeitung und in den zur Bekanntmachung der Verfügungen der Bezirksbehörden bestimmten Localblättern des Bezirks bekannt zu machen, und es sind in dieser Bekanntmachung [76] zugleich Diejenigen, welche etwa gegen das beabsichtigte Triebwerk Einwendungen erheben zu können glauben, aufzufordern, solche nach Ablauf von sechs Wochen an einem zur Verhandlung festzusetzenden Termin bei der Regierungsbehörde um so gewisser vorzubringen, als auf später vorgebracht werdende Einwendungen keine Rücksicht werde genommen werden.
Außerdem sind besondere Aufforderungen zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen unter Androhung des bezeichneten Rechtsnachtheils an alle Diejenigen zu erlassen, von welchen bereits bekannt ist, daß sie bei Errichtung des beabsichtigten Triebwerks ein Interesse haben könnten.

Art. 5.

Werden in dem zur Verhandlung über die Zulässigkeit des Gesuchs um Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks festgesetzten Termin Einwendungen dagegen vorgebracht, so ist der Unternehmer des Triebwerks darüber zu vernehmen, es sind die weiter hierdurch nöthig werdenden Erörterungen unter Zuziehung der technischen Behörde anzustellen und die Regierungsbehörde hat unter den Interessenten eine Vereinbarung zu Stande zu bringen sich zu bemühen, falls dieser Versuch aber mißlingt, nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu verfahren.

Art. 6.

Wird gegen das beabsichtigte Unternehmen von einem oder mehreren Interessenten die Einwendung geltend gemacht, daß durch das zu errichtende Triebwerk Privatgerechtsame, welche sich auf Verträge, rechtskräftige richterliche Urtheile oder sonstige Privatrechtstitel gründen, verletzt würden, so ist der Unternehmer des Triebwerks vorläufig ab- und auf den Weg Rechtens zu verweisen.

Art. 7.

Auf den Grund der Verweisung der Sache auf den Weg Rechtens kann der Unternehmer des Triebwerks bei dem zuständigen Gerichte den Antrag stellen, Demjenigen, welcher der Errichtung des Werks vermöge eines ihm zustehenden Privatrechtstitels widerspricht, aufzugeben, daß er, bei Verlust seines Anspruches, das behauptete Recht binnen vier Wochen vor Gericht geltend zu machen habe.
Das Gericht hat einem solchen Antrage zu entsprechen und ist im Wege Rechtens sodann weiter zu verfahren.

Art. 8.

Wenn ohne Berufung auf einen Privatrechtstitel (Art. 6) der Errichtung eines neuen Triebwerks von einem oder mehreren Besitzern bereits bestehender Triebwerke aus dem Grunde widersprochen wird, weil letztere durch die neue Anlage, sei es durch Entziehung oder Schmälerung des zu ihrem Betrieb erforderlichen Wassers oder durch einen nachtheiligen Rückstau beeinträchtigt würden, oder wenn gegen Errichtung eines neuen Triebwerks von Grundbesitzern der Einwand erhoben wird, daß dadurch die Bewässerung oder Entwässerung ihrer Grundstücke beeinträchtigt, oder denselben in sonstiger Weise ein Schaden zugefügt würde, so ist [77] über diese Einwendungen auf den Grund eines vorher einzuholenden Gutachtens von Sachverständigen von der Regierungsbehörde zu entscheiden.

Art. 9.

Die Sachverständigen, welche das im vorhergehenden Artikel bezeichnete Gutachten abzugeben haben, werden in der Art bestimmt, daß der der Anlage widersprechende Triebwerksbesitzer oder Grundbesitzer und, wenn Mehrere widersprechen, dieselben gemeinschaftlich Einen Sachverständigen, wenn die Widersprechenden aber von einander abweichende Interessen verfolgen, Jeder derselben Einen, ferner der Unternehmer des neuen Triebwerks Einen, beziehungsweise eben so viel Sachverständige wie die der Anlage Widersprechenden und endlich die Regierungsbehörde eine gleiche Anzahl, wie der Unternehmer des Triebwerks ernennt. Die Regierungsbehörde instruirt und verpflichtet die Sachverständigen.

Art. 10.

Wenn gegen Errichtung eines Triebwerks von Grundbesitzern Einwendungen der im Art. 8 bezeichneten Art erhoben und solche als begründet erkannt werden, so kann doch, vorausgesetzt, daß den Grundbesitzern ein auf privatrechtlichem Titel beruhendes Recht, der Errichtung des Triebwerks sich zu widersetzen (Art. 6), nicht zusteht, die Errichtung des Werks unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die Vortheile des Triebwerks jene die Grundstücke treffenden Nachtheile überwiegen und daß die Besitzer der benachtheiligten Grundstücke für den ihnen zugefügten Schaden vollständig entschädigt werden. Die Entschädigung wird in Ermangelung einer Uebereinkunft gerichtlich festgesetzt.
Will jedoch der Besitzer eines solchen Grundstücks, statt seines Anspruchs auf vollständige Entschädigung, das Eigenthum des benachteiligten Grundstücks ganz oder insoweit es benachtheiligt wird, dem Unternehmer des Triebwerks abtreten, so ist dieser, wenn er auf Ausführung des Triebwerks beharrt, das Grundstück gegen den – in Ermangelung einer Uebereinkunft gerichtlich abzuschätzenden – Werth zu übernehmen verbunden.

Art. 11.

Werden von Grundbesitzern oder von Besitzern anderer Triebwerke Einwendungen wegen nur wahrscheinlicher, aber weder der Existenz noch dem Betrage nach gewisser Beschädigungen vorgebracht, so kann dadurch allein die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks nicht gehindert werden.
Hat in solchen Fällen die Triebwerksanlage für die widersprechenden Grundbesitzer oder Besitzer anderer Triebwerke später wirklich einen Schaden zur Folge, so bleibt ihnen vorbehalten, auf dessen Ersatz bei dem Richter, der hierüber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden hat, Klage zu erheben.

Art. 12.

Sind keine Einwendungen gegen Errichtung eines Triebwerks erhoben, oder die vorgebrachten auf die eine oder andere Art beseitigt worden und haben sich auch keine der im Art.3 erwähnten, [78] der Errichtung des Triebwerks entgegenstehende, Anstände im Lauf der Verhandlungen ergeben, so ist von der Regierungsbehörde nach vorher eingeholter Entschließung des Ministeriums des Innern die Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks in einer Urkunde zu ertheilen, worin Zweck und Ausdehnung des Triebwerks, so wie das Wassergefälle und der Umfang der Wasserbenutzung, wie solche bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung für das Werk erforderlich ist, sowie die sonst etwa zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zu beachtenden Verhältnisse auf den Grund der vorausgegangenen Verhandlungen anzugeben sind.

Art. 13.

Wenn bei Ausführung eines Triebwerks die von der Regierungsbehörde über die Art der Errichtungen ertheilten Vorschriften nicht beobachtet werden, so ist der Unternehmer mit einer Geldbuße von drei bis zwanzig Gulden, und wenn er das Werk, ohne jene Vorschrift befolgt zu haben, in Betrieb setzt, noch außerdem mit einer Geldbuße von fünf bis dreißig Gulden zu bestrafen; auch ist derselbe auf Antrag der Regierungsbehörde zur vorschriftsmäßigen Umänderung des Werks von dem Polizeigericht für schuldig zu erkennen.

Art. 14.

Die Ausführung eines genehmigten Triebwerks kann, in so weit von dem Unternehmer nach den vorhergehenden Artikeln Entschädigung zu leisten ist, mit Ausnahme des im Art. 11 erwähnten Falles, nicht eher stattfinden, als bis die festgesetzte Entschädigung geleistet ist oder die zu Entschädigenden ihre Zustimmung dazu ertheilen, daß das Werk schon vorher ausgeführt werde.

Art. 15.

Veränderungen an einem Triebwerke, welche eine Aufstauung des Wassers über dessen bei Genehmigung des Werks festgesetzten oder über den bisherigen Normalstand zur Folge haben, sowie Veränderungen in der Leitung des Wassers für ein Triebwerk bedürfen der Genehmigung der Regierungsbehörde. Der Besitzer eines Triebwerks, welcher Veränderungen der bezeichneten Art, ohne Genehmigung dazu erhalten zu haben, vornimmt, verfällt in eine Geldbuße von einem bis fünfzehn Gulden und wenn er das unbefugt veränderte Werk betreibt, noch außerdem in eine Strafe von drei bis zwanzig Gulden. Auch ist, wenn die Veränderung nicht nachträglich genehmigt wird, auf Antrag der Regierungsbehörde, von dem Polizeigericht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erkennen.

Art. 16.

Die Genehmigung zu Veränderungen der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Art ist erst dann zu ertheilen, wenn die Veränderungen nach einem vorher einzuholenden technischen Gutachten als zulässig erscheinen.
Auch ist, wenn die Veränderung nicht ganz unbedeutend ist und möglicherweise Interessen Dritter dadurch verletzt werden, diesen Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen geltend zu machen. Es ist dabei nach den im Art. 4. enthaltenen Vorschriften zu verfahren.

[79]

Art. 17.

Zur Erkennung des Normalstandes des Wassers müssen bei Errichtung neuer Triebwerke sofort Eichpfähle gesetzt werden.

Art. 18.

Wenn Veränderungen der im Art. 15 bezeichneten Art an bestehenden Triebwerken vorgenommen werden, so sind die etwa vorhandenen Eichpfähle nach dem neuen Normalstand des Wassers zu ändern und, falls keine Eichpfähle bereits vorhanden sind, Eichpfähle neu zu setzen.

Art. 19.

Unkenntlich gewordene Eichpfähle müssen hergestellt, nöthigenfalls durch neue ersetzt werden.

Art. 20.

Insoweit an bereits bestehenden Triebwerken Eichpfähle bisher nicht vorhanden waren, müssen solche, auch wenn keine Veränderungen an den Werken stattfinden, gesetzt werden, sobald dieß von der Regierungsbehörde als nöthig erkannt wird. Hierbei ist der Normalstand des Wassers auf den Grund der Concessionsurkunden oder nach Maßgabe der von dem Triebwerksbesitzer nachgewiesenen Privatrechtstitel, in Ermangelung eines solchen Titels aber in der Art zu bestimmen, daß der Betrieb des Werks in dem bisherigen Umfange möglich bleibt.

Art. 21.

Wenn durch Naturereignisse, Beschädigungen oder sonstige Umstände eine Veränderung des Eichpfahles herbeigeführt wird, so hat der Triebwerksbesitzer solches bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden binnen drei Tagen der Polizeibehörde anzuzeigen, damit die Wiederherstellung in der vorbestimmten Weise angeordnet werden kann.
Arbeiten an dem Eichpfahle, sollte auch dadurch der vorige Zustand desselben wieder hergestellt werden, darf der Triebwerksbesitzer ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde bei gleicher Strafe nicht vornehmen.
Veränderungen oder Beschädigungen des Eichpfahles haben – soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Anwendung kommen – eine Strafe von drei bis fünfzehn Gulden zur Folge.
Die Herstellung und das Setzen der Eichpfähle hat nach den von dem bestellten Techniker gegebenen Vorschriften zu geschehen, gegenfalls die Regierungsbehörde zu jenem Ende das Nöthige auf Kosten des betreffenden Triebwerksbesitzers anzuordnen hat.

Art. 22.

Zur Gültigkeit des Akts der Errichtung, Herstellung oder Abänderung der Eichpfähle wird erfordert:
1) daß dem Akte der von der Regierungsbehörde bestimmte Techniker, die Ortspolizeibehörde und wenigstens drei Feldgeschworene beiwohnen; [80]
2) daß dazu der Besitzer des Triebwerks, an welchem der Eichpfahl errichtet, hergestellt oder geändert werden soll, so wie die Besitzer des nächsten oberhalb und des nächsten unterhalb gelegenen Triebwerks eingeladen waren, und
3) daß das über den Akt zu errichtende Protocoll von den unter 1 genannten Personen und von den unter 2 bemerkten erschienenen Betheiligten unterschrieben, insoweit aber Letztere nicht erschienen waren oder die Unterschrift verweigern, dieß in dem Protocoll bemerkt wird.

Art. 23.

Außer den unter Nr. 2 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Personen ist auch den sonst etwa Betheiligten durch ortsübliche Bekanntmachung in dem Orte und den nächstgelegenen Gemeinden Gelegenheit zu geben, der Errichtung, Herstellung oder Abänderung des Eichpfahls beizuwohnen.

Art. 24.

Von dem nach Nr. 3 des Artikels 22 zu errichtenden Protocolle, dessen Original von der Regierungsbehörde aufbewahrt wird, ist Jedem der unter Nr. 2 des Art. 22 genannten Betheiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.

Art. 25.

Wenn in den Fällen der Art. 17, 18, 19, 20 und 21 die Legung, Erneuerung oder Veränderung von Fachbäumen angeordnet wird, so ist dabei in gleicher Weise, wie bei Setzung oder Abänderung der Eichpfähle (Art. 22) zu verfahren.

Art. 26.

Der Wasserspiegel in den zu Triebwerken benutzten Gewässern darf nicht über den festgesetzten Normalstand aufgestaut werden. Zuwiderhandlungen werden mit einem bis zwanzig Gulden bestraft.

Art. 27.

Die bei neu angelegt werdenden Triebwerken nöthigen Stauungen von Gewässern müssen bei ihrer Errichtung mit Grundschützen versehen werden, welche die Entleerung des angestauten Wassers bis auf die Sohle möglich machen.

Art. 28.

Da, wo Aufziehwehre bestehen, ist durch Localreglements nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen, bei welchen Wasserständen diese Wehre angezogen werden müssen.

Art. 29.

Wenn Besitzer von Triebwerken zum Zweck der Vornahme von Arbeiten an Schleussen oder Kanälen die anliegenden Grundstücke zur Niederlegung von Materialien oder in sonstiger Weise vorübergehend zu benutzen genöthigt sind, so haben dieß die Besitzer jener Grundstücke zu gestatten, können aber für den dadurch an den Grundstücken oder deren Crescentien entstehenden [81] den Schaden von dem Triebwerksbesitzer eine Entschädigung in Anspruch nehmen, welche, im Falle eine Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, von der Regierungsbehörde auf den Grund einer Abschätzung durch drei Sachverständige, von denen Einer durch den Triebwerksbesitzer, Einer durch den beschädigten Grundbesitzer und Einer durch die Regierungsbehörde zu ernennen ist, endgültig festgesetzt wird.

Art. 30.

Gegen alle Entscheidungen, welche die Regierungsbehörde in Ausführung und zum Vollzug der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen erläßt, kann an das Ministerium des Innern Recurs ergriffen werden. Es muß jedoch der Recurs binnen vier Wochen, von dem Tage der Bekanntmachung der Entscheidung der Regierungsbehörde an gerechnet, bei letzterer angezeigt und binnen weiteren vier Wochen bei dem Ministerium gerechtfertigt werden.

Art. 31.

Die Kosten, welche durch die Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden, namentlich durch Prüfung der Zulässigkeit der Errichtung oder Veränderung eines Triebwerks, durch Beaufsichtigung der Ausführungsarbeiten, Errichtung der Eichpfähle und Legung der Fachbäume entstehen, fallen unter den in den nachfolgenden Artikeln bestimmten näheren Modificationen Demjenigen zur Last, welcher das Triebwerk errichten will oder wegen dessen bereits vorhandenen Triebwerks jene Verhandlungen nöthig werden.

Art. 32.

Diejenigen Kosten, welche durch Verhandlungen der Verwaltungsbehörden über die Ansprüche und Einwendungen Dritter entstehen, sind von diesen insoweit zu tragen, als die Ansprüche und Einwendungen als ungegründet erkannt werden.

Art. 33.

In die Kosten des Recurses (Art. 30) ist der unterliegende Theil zu verurtheilen.

Art. 34.

Die Verwaltungsbehörden haben eine regelmäßige Beaufsichtigung und Besichtigung der Triebwerke anzuordnen, die, so weit möglich, bei Gelegenheit der im Art. 12 des Gesetzes über die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche vorgeschriebenen Besichtigung zu geschehen hat. Die hierbei vorgefundenen Mängel sind sofort zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde zu bringen, die zu deren Beseitigung das Nöthige anzuordnen hat.

Art. 35.

Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, als Polizeigerichten erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen von den Gerichten der einfachen Polizei ausgesprochen [82]

Art. 36.

Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich aus uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt.

     Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

     Darmstadt, am 20. Februar 1853.

(L. S.)
LUDWIG.
v. Dalwigk.