Gesetz, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve betreffend
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(Nr. 78.) Gesetz, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve betreffend. Vom 8. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
- Das durch Unsere Verordnung vom 7. November 1867. (Bundes-Gesetzbl. S 125.) § 1. Nr. 5 im ganzen Bundesgebiete eingeführte Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehrmannschaften, vom 27. Februar 1850. findet auch auf die bedürftigen Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Ersatzreserve Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 8. April 1868.